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CRS 2.0 und Krypto-Reporting - das Ende der Diskretion für digitale Vermögenswerte in Dubai

Ab dem 1. Januar 2027 melden die VAE Krypto-Transaktionsdaten automatisch an ausländische Steuerbehörden im Rahmen des OECD Crypto-Asset Reporting Framework (CARF). Deutschland erfasst seit 2026 über das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) dieselben Daten von inländischen Plattformen - erste Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis 31. Juli 2027 für das Kalenderjahr 2026 (§ 9 Abs. 1 KStTG). Für deutsche Wegzügler mit Krypto-Portfolios in Dubai schließt sich das Informationsgefälle: Unversteuerte Bestände, die bisher nicht im automatischen Austausch erfasst waren, werden ab 2028 systematisch an die deutschen Finanzbehörden übermittelt. Der BMF-Aktionsplan Finanzkriminalität vom 16. Juli 2026 plant zudem die Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO - das Handlungsfenster wird enger.

Rechtsstand: 23. September 2026

Eisenberg Europe & Middle East - September 2026

Autor: , Fachanwalt für Steuerrecht

Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt

Goldene Sandduenen bei Sonnenuntergang - Symbolbild fuer digitale Vermoegenswerte in der Golfregion

Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.

1. Was ist CARF - und warum führen die VAE es ein?

Das Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) wurde von der OECD im Jahr 2022 als Pendant zum Common Reporting Standard (CRS) für digitale Vermögenswerte veröffentlicht. Während der CRS seit 2017 den automatischen Austausch von Kontoinformationen über traditionelle Bankkonten regelt, erfasst CARF gezielt Transaktionsdaten von Krypto-Börsen, Brokern, Custodians und Wallet-Anbietern. Das CARF bildet den internationalen Rechtsrahmen für den automatischen Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden teilnehmender Länder in Bezug auf Krypto-Assets.

Das UAE Ministry of Finance hat das CARF Multilateral Competent Authority Agreement (MCAA) im Juli 2025 unterzeichnet. Die Ratifizierung erfolgte durch Cabinet-Beschluss im März 2026. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen; der erste internationale Datenaustausch soll im Jahr 2028 stattfinden. Die VAE stehen bereits seit Dezember 2023 als Jurisdiktion Nr. 116 auf der CRS-Austauschliste der OECD - die Einführung von CARF ist die konsequente Erweiterung dieses Rahmens auf digitale Vermögenswerte.

Erfasst werden sämtliche regulierte Krypto-Dienstleister mit VAE-Nexus: VARA-regulierte Plattformen (Virtual Assets Regulatory Authority, Dubai), ADGM-lizensierte Anbieter (Abu Dhabi Global Market) sowie DIFC-lizensierte Anbieter (Dubai International Financial Centre). Die Einführung von CARF durch die VAE ist Teil der internationalen Compliance-Strategie des Landes, die seit dem erfolgreichen Austritt aus der FATF-Grauenliste (Financial Action Task Force) im Februar 2024 konsequent weiterverfolgt wird.

2. Was meldet Deutschland seit 2026 über das KStTG?

Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) ist seit dem 1. Januar 2026 in Kraft und setzt die EU-Richtlinie DAC8 (Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023) in deutsches Recht um. Das KStTG begründet umfassende Meldepflichten für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Nexus zu Deutschland (§ 2 Abs. 1 KStTG). Als meldepflichtig gelten Anbieter, die in Deutschland ansässig sind, dort eine Betriebsstätte unterhalten oder die Rechtsform einer deutschen Kapitalgesellschaft haben - aber auch ausländische Anbieter, die Dienstleistungen für in Deutschland steuerlich ansässige Nutzer erbringen.

Die Meldung umfasst die zusammengefassten Transaktionsdaten pro Nutzer, Kryptowert und Transaktionstyp: Erwerb, Veräußerung, Tausch und Transfer (§ 8 KStTG). Die Daten werden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Die erste Meldung ist bis zum 31. Juli 2027 für das Kalenderjahr 2026 abzugeben (§ 9 Abs. 1 KStTG). Für Bestandskunden müssen die steuerlichen Sorgfaltspflichten - insbesondere die Einholung einer Selbstauskunft zur steuerlichen Ansässigkeit und deren Plausibilisierung - bis zum 1. Januar 2027 erfüllt sein (§ 11 KStTG).

Die Identifikation der meldepflichtigen Anbieter erfolgt unter anderem über den MiCA-CASP-Status (Crypto-Asset Service Provider im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114). Auch Anbieter, die unter der MiCA-Übergangsfrist operieren, unterliegen den Meldepflichten des KStTG, sofern der Nexus zu Deutschland gegeben ist (§ 2 Abs. 2 KStTG). Verstöße gegen die Meldepflichten sind bußgeldbewehrt (§ 12 KStTG), wobei Bußgelder bis zu 50.000 Euro pro Verstoß vorgesehen sind.

3. Was wird auf beiden Seiten gemeldet - und was nicht?

Auf der UAE-Seite erfasst CARF ab 2027 folgende Datenpunkte: Name, Adresse, Steuer-Identifikationsnummer und Ansässigkeitsstaat des Nutzers; aggregierte Transaktionsdaten nach Transaktionstyp (Erwerb, Veräußerung, Tausch, Transfer); sowie Jahresendsalden der gehaltenen Krypto-Assets. Auf der deutschen Seite meldet das KStTG seit 2026 im Wesentlichen dieselben Daten, ergänzt um die Identifikation über den MiCA-CASP-Status des Anbieters. Beide Systeme erfassen damit denselben Datenkern - die Überlappung ist beabsichtigt und folgt dem OECD-Prinzip der doppelten Absicherung.

Die wesentliche Lücke besteht bei Self-hosted Wallets - eigenverwalteten Wallets ohne Intermediär. Solche Wallets werden weder von CARF noch vom KStTG direkt erfasst, da beide Rahmenwerke an meldepflichtige Intermediäre anknüpfen. Erst wenn Transaktionen von einer Self-hosted Wallet über einen regulierten Anbieter laufen - etwa bei der Einzahlung auf eine Krypto-Börse oder der Auszahlung in Fiat-Währung - wird der Vorgang meldepflichtig erfasst. DeFi-Protokolle ohne zentralen Betreiber fallen derzeit ebenfalls nicht unter die Meldepflichten, da kein identifizierbarer meldepflichtiger Anbieter existiert.

Diese Lücke ist politisch erkannt. Der Bundestag diskutiert auf der Grundlage der Drucksache 21/5824 vom 7. Mai 2026 Identitäts­feststellungs­pflichten auch für Self-hosted Wallets bei Interaktionen mit regulierten Dienstleistern. In der Praxis dürfte der Großteil der wirtschaftlich relevanten Krypto-Transaktionen - insbesondere alle Veräußerungen mit Fiat-Auszahlung und alle Transaktionen über regulierte Börsen - ab 2027/2028 systematisch erfasst werden.

4. Was bedeutet das Zusammenspiel für deutsche Wegzügler mit Krypto in Dubai?

Bisher bestand ein de facto-Informationsgefälle: Krypto-Vermögen auf UAE-Plattformen war nicht im automatischen Informationsaustausch erfasst. Deutsche Finanzbehörden erhielten keine automatischen Meldungen über Krypto-Bestände und -transaktionen in den VAE. Ab dem CARF-Datenaustausch 2028 ändert sich diese Situation grundlegend. VAE-Plattformen werden dann Transaktionsdaten und Bestandsinformationen an das BZSt übermitteln, sofern der Nutzer als in Deutschland steuerlich ansässig identifiziert wird - oder zum Zeitpunkt der relevanten Transaktionen als steuerlich ansässig identifiziert war.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann dazu führen, dass bestimmte Einkünfte eines Wegzüglers noch bis zu zehn Jahre nach dem Wegzug in Deutschland steuerpflichtig sind. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige in den letzten zehn Jahren vor dem Wegzug mindestens fünf Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war und in einen Niedrigsteuerstaat - wozu die VAE zählen - verzieht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AStG). Private Veräußerungsgeschäfte mit Krypto-Assets sind nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG innerhalb der Einjahresfrist steuerpflichtig; nach Ablauf der Frist sind sie im Privatvermögen steuerfrei. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG kann eine andersgelagerte Steuerpflicht auf solche Gewinne jedoch auch nach dem Wegzug aufrechterhalten, soweit sie in den Zehnjahreszeitraum fallen.

Das zentrale Risiko: Wer vor dem Wegzug Krypto-Bestände und -transaktionen nicht ordnungsgemäß in den deutschen Steuererklärungen deklariert hat, steht nach dem CARF-Datenaustausch 2028 vor einem automatischen Abgleich. Die deutschen Finanzbehörden werden systematisch Meldedaten der VAE-Plattformen mit den vorliegenden Steuererklärungen abgleichen. Diskrepanzen lösen Ermittlungsverfahren aus - unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige zu diesem Zeitpunkt noch in Deutschland ansässig ist.

5. Was plant der Aktionsplan Finanzkriminalität für die Selbstanzeige?

Der gemeinsame Aktionsplan Finanzkriminalität des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) und des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 16. Juli 2026 enthält weitreichende Pläne zur Einschränkung der strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO. Nach geltendem Recht führt eine vollständige und rechtzeitige Nacherklärung aller hinterzogenen Steuern zur vollständigen Straffreiheit (§ 371 Abs. 1 AO). Bei einem Hinterziehungsbetrag ab 25.000 Euro ist zusätzlich ein Zuschlag nach § 398a AO in Höhe von 10 bis 20 Prozent zu zahlen, wobei auch dann von der Verfolgung abgesehen wird.

Der Aktionsplan sieht vor, dass die Selbstanzeige oberhalb einer noch festzulegenden Schwelle künftig nur noch strafmildernd wirken soll, nicht mehr strafbefreiend. Ein Referentenentwurf liegt bisher nicht vor - der Aktionsplan hat den Charakter einer politischen Grundsatzentscheidung. Darüber hinaus plant der Aktionsplan, den Strafrahmen für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung von derzeit zehn Jahren auf 15 Jahre zu erhöhen (§ 376 Abs. 1 AO geplante Fassung). Schwere Steuerstraftaten sollen zudem als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe eingestuft werden.

Das Timing ist entscheidend: Solange § 371 AO in seiner derzeitigen Fassung unverändert gilt, steht die vollständige Strafbefreiung offen. Das Fenster schließt sich jedoch durch zwei konvergierende Entwicklungen. Erstens steigt das Entdeckungsrisiko durch den CARF-Datenaustausch ab 2028 und die KStTG-Meldungen ab 2027 erheblich. Zweitens wird die geplante Gesetzesänderung die Strafbefreiung für größere Hinterziehungsbeträge einschränken oder abschaffen. Beide Entwicklungen zusammen machen die Überprüfung der Notwendigkeit einer frühzeitigen Nacherklärung - solange sie strafbefreiend wirkt und bevor die automatischen Meldungen eingehen - zumindest erwägenswert.

6. Der Fall in Zahlen

Ein Krypto-Unternehmer (38 Jahre) ist im Jahr 2022 nach Dubai gezogen und hält ein Krypto-Portfolio im Wert von rund 3.500.000 Euro auf einer VARA-regulierten Plattform in Dubai. Vor dem Wegzug hat er im Jahr 2021 Krypto-Veräußerungsgewinne von rund 420.000 Euro erzielt - private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Einjahresfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Diese Gewinne wurden nicht in der Einkommensteuererklärung 2021 deklariert.

Status quo bis 2027: Die VARA-regulierte Plattform in Dubai unterliegt keiner automatischen Meldepflicht gegenüber deutschen Finanzbehörden. Das BZSt hat keine Kenntnis von den Krypto-Beständen und den historischen Transaktionen des Nutzers. Ab 2028 ändert sich dies: Der CARF-Datenaustausch erfasst den Nutzer; das BZSt erhält Kenntnis von Beständen und kann - in Zusammenarbeit mit der zuständigen Landesfinanzbehörde - historische Transaktionen rekonstruieren.

Risikobewertung ohne Nacherklärung: Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Verjährungsfrist beträgt im Grundfall fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), in besonders schweren Fällen zehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO geltende Fassung) - nach der geplanten Gesetzesänderung 15 Jahre. Die Hinterziehung des Veranlagungszeitraums 2021 wäre im Grundfall bis 2026/2027 verfolgbar, in schweren Fällen deutlich länger. Risikobewertung mit Selbstanzeige nach geplanter Gesetzesänderung: nur noch Strafmilderung, keine vollständige Strafbefreiung. Selbstanzeige nach geltendem Recht: Nachzahlung rund 420.000 Euro × 45 Prozent (Spitzensteuersatz im VZ 2021) = rund 189.000 Euro Einkommensteuer, zuzüglich Hinterziehungszinsen nach § 235 AO in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat (rund 60 Monate von April 2022 bis Nacherklärung = rund 56.700 Euro), zuzüglich gegebenenfalls Zuschlag nach § 398a AO (10 Prozent ab 25.000 Euro Hinterziehungsbetrag = rund 18.900 Euro). Gesamtbelastung bei Selbstanzeige: rund 264.600 Euro - bei vollständiger Strafbefreiung.

7. Empfehlung

Prüfen Sie, ob Krypto-Bestände und -transaktionen vor dem Wegzug vollständig in den deutschen Steuererklärungen erfasst sind. Ab dem CARF-Datenaustausch 2028 werden Diskrepanzen zwischen Meldedaten und Steuererklärungen systematisch erkannt.

Lassen Sie die Wechselwirkung zwischen § 2 AStG (erweiterte beschränkte Steuerpflicht) und der Einjahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG analysieren. Für Krypto-Veräußerungsgewinne, die nach dem Wegzug innerhalb der erweiterten beschränkten Steuerpflicht entstehen, kann eine Steuerpflicht in Deutschland fortbestehen.

Prüfen Sie Notwendigkeit einer Nacherklärung, solange § 371 AO die vollständige Strafbefreiung ermöglicht. Das Fenster schließt sich durch die steigende Entdeckungs­wahrscheinlichkeit (CARF ab 2028, KStTG-Meldungen ab 2027) und die geplante Gesetzesänderung im Rahmen des Aktionsplans Finanzkriminalität.

Stellen Sie sicher, dass Ihre UAE-Plattform ab 2027 Ihre korrekte steuerliche Ansässigkeit erfasst hat. Eine fehlerhafte Klassifikation als in Deutschland steuerlich ansässig löst eine Falschmeldung an das BZSt aus; eine fehlerhafte Klassifikation als in den VAE ansässig bei tatsächlicher deutscher Steuerpflicht führt zu einer Nichtmeldung - beides ist mit erheblichen Folgerisiken verbunden.

Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei: Die Strukturierung von Krypto-Vermögen im internationalen Kontext erfordert die gleichzeitige Betrachtung des deutschen Steuerrechts, des VAE-Regulierungsrechts und des internationalen Informationsaustauschs. Wir empfehlen, die individuelle Situation frühzeitig mit einer auf internationale Steuerstrukturierung und Krypto-Assets spezialisierten Kanzlei zu besprechen, um die verbleibenden Gestaltungsfenster vor dem operativen Start von CARF am 1. Januar 2027 zu nutzen.

Fachlich geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt

Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei

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Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Europa und im Nahen Osten unterliegen einem ständigen Wandel.

Autor:

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht

Fachlich geprüft von:

Dr. Fabian Ibel

Rechtsanwalt | Experte für Gesellschaftsrecht und Compliance

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