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47 Prozent ab 2027 - wie das Einkommensteuer­reformgesetz den Wegzug verteuert

Der Kabinettsbeschluss vom 2. September 2026 zum Einkommensteuer­reformgesetz 2027 (EStRefG 2027) sieht einen neuen Spitzensteuersatz von 47 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro vor - bisher lag der Spitzensteuersatz bei 45 Prozent ab 277.826 Euro (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der geltenden Fassung). Für Unternehmer mit hohen Veräußerungsgewinnen, Gewinnausschüttungen oder Abfindungen verschiebt sich die Grenzbelastung erheblich. Zusammen mit dem Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG) steigt der effektive Spitzensatz auf rund 49,59 Prozent. Für GmbH-Gesellschafter, die einen Wegzug in die VAE planen, wird der Zeitpunkt von Gewinnausschüttungen und die Wahl des Veranlagungszeitraums vor 2027 wichtiger.

Rechtsstand: 23. September 2026

Eisenberg Europe & Middle East - September 2026

Autor: , Fachanwalt für Steuerrecht

Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt

Parkbank an einem ruhigen Strand mit Blick auf das Meer - Symbolbild fuer den Wegzug und neue Horizonte

Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.

1. Was sieht das Einkommensteuer­reformgesetz 2027 vor?

Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf des Einkommensteuer­reformgesetzes 2027 (EStRefG 2027) beschlossen. Kernstück der Reform ist die Anhebung des Spitzensteuersatzes von bisher 45 Prozent auf 47 Prozent. Die Schwelle für den Spitzensteuersatz wird zugleich von 277.826 Euro auf 280.000 Euro zu versteuerndes Einkommen angehoben (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG in der vorgeschlagenen Fassung). Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die festgesetzte Einkommensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG) bleibt unverändert, sodass die effektive Spitzenbelastung von bisher rund 47,48 Prozent auf rund 49,59 Prozent steigt.

Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027. Der Regierungsentwurf soll im Herbst 2026 in den Bundestag eingebracht werden. Da es sich um ein Zustimmungsgesetz handelt, bedarf der Entwurf der Zustimmung des Bundesrates (Art. 105 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 106 Abs. 3 GG). Die parlamentarischen Beratungen werden voraussichtlich bis Ende 2026 abgeschlossen sein; eine Verzögerung über den 1. Januar 2027 hinaus ist nach derzeitigem Verfahrensstand nicht zu erwarten.

Die Anhebung betrifft sämtliche Einkünfte, die dem progressiven Einkommensteuertarif unterliegen - insbesondere Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) sowie steuerpflichtige Anteile von Kapitalerträgen, soweit die Option zum Teileinkünfteverfahren ausgeübt wird (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG).

2. Was bedeutet der neue Steuersatz für Gewinnausschüttungen?

Gewinnausschüttungen einer GmbH an einen beteiligten Gesellschafter unterliegen grundsätzlich der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG). Die effektive Belastung beträgt bei der Abgeltungsteuer 26,375 Prozent (ohne Kirchensteuer). Der neue Spitzensteuersatz ändert daran nichts, da die Abgeltungsteuer einen proportionalen Sondertarif darstellt.

Anders liegt der Fall, wenn der Gesellschafter die Option zum Teileinkünfteverfahren nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG ausübt. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent oder eine Beteiligung von mindestens 1 Prozent bei beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft. In diesem Fall sind 60 Prozent der Ausschüttung mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d EStG), während 40 Prozent steuerfrei bleiben. Der Werbungskostenabzug ist korrespondierend auf 60 Prozent beschränkt (§ 3c Abs. 2 Satz 1 EStG).

Bei einer Ausschüttung von 500.000 Euro beträgt der steuerpflichtige Anteil im Teileinkünfteverfahren 300.000 Euro. Nach aktuellem Recht ergibt sich bei einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent eine Einkommensteuer von 135.000 Euro auf den Grenzertrag. Ab 2027 steigt die Grenzbelastung auf 47 Prozent, was einer Einkommensteuer von 141.000 Euro auf denselben Betrag entspricht - eine Mehrbelastung von rund 6.000 Euro. Einschließlich Solidaritätszuschlag erhöht sich die Differenz auf rund 6.330 Euro. Bei hohen Veräußerungsgewinnen nach § 17 Abs. 1 EStG, die ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren unterliegen, fällt die Differenz entsprechend deutlicher aus.

3. Welche Wechselwirkung besteht mit der Wegzugsbesteuerung?

Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AStG fingiert bei Aufgabe des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts eine Veräußerung der Anteile an Kapitalgesellschaften zum gemeinen Wert. Der daraus resultierende fiktive Veräußerungsgewinn unterliegt der Einkommensteuer. Da es sich um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, die unter § 17 EStG fallen, greift auch das Teileinkünfteverfahren: 60 Prozent des fiktiven Gewinns sind - unabhängig von einem gesonderten Antrag, da § 17 EStG zwingend dem Teileinkünfteverfahren unterliegt - mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe c EStG).

Die Erhöhung des Spitzensteuersatzes kann sich damit unmittelbar auf die Höhe der Wegzugssteuer auswirken. Bei einer GmbH-Beteiligung mit einem gemeinen Wert von 5.000.000 Euro und Anschaffungskosten von 25.000 Euro ergibt sich ein fiktiver Veräußerungsgewinn von 4.975.000 Euro. Davon sind 60 Prozent steuerpflichtig, also 2.985.000 Euro. Bei einem Wegzug im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt die Einkommensteuer auf diesen Betrag bei einem Grenzsteuersatz von 45 Prozent rund 1.343.000 Euro. Bei einem Wegzug im Veranlagungszeitraum 2027 steigt die Einkommensteuer bei einem Grenzsteuersatz von 47 Prozent auf rund 1.403.000 Euro.

Die Differenz beträgt rund 60.000 Euro allein aus der Einkommensteuer. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuerdifferenz, also weitere rund 3.284 Euro. Die Gesamtdifferenz beläuft sich damit auf rund 63.300 Euro. Diese Berechnung zeigt, dass der Zeitpunkt des Wegzugs - vor oder nach dem 1. Januar 2027 - für GmbH-Gesellschafter mit erheblichen stillen Reserven eine messbare steuerliche Konsequenz haben kann.

4. Welche Gestaltungen greifen vor 2027?

Der naheliegendste Ansatz besteht im Vorziehen von Gewinnausschüttungen in den Veranlagungszeitraum 2026. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuflusses beim Gesellschafter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG. Bei beherrschenden Gesellschaftern gilt die Ausschüttung bereits mit Fassung des Gewinnverwendungs­beschlusses als zugeflossen, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist (BFH-Rechtsprechung, ständige Rspr. seit BFH v. 2.12.2014 - VIII R 2/12). Der Gewinnverwendungs­beschluss sollte daher noch in 2026 gefasst und die Ausschüttung bis zum 31. Dezember 2026 durchgeführt werden.

Auch die Veräußerung von GmbH-Anteilen nach § 17 Abs. 1 EStG kann noch im Veranlagungszeitraum 2026 wirksam werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für GmbH-Gesellschafter, die einen Wegzug planen, kann der Abschluss des Wegzugs noch im Jahr 2026 - also die steuerliche Entstrickung zum Veranlagungszeitraum 2026 - die Wegzugssteuer unter dem günstigeren Steuersatz auslösen. Maßgeblich ist die Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG).

Daneben kommt die Schenkung von Anteilen vor dem Wegzug in Betracht. Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen nach §§ 13a, 13b ErbStG ermöglichen unter den dortigen Voraussetzungen eine weitgehende Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Allerdings ist die aktuelle Diskussion um die BVerfG-Entscheidung zur Erbschaftsteuer-Verschonung zu beachten. In jedem Fall ist bei sämtlichen Gestaltungen die Grenze des § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) zu beachten: Eine Gestaltung, die ausschließlich der Steuerminderung dient und keinen eigenständigen wirtschaftlichen Grund hat, kann von der Finanzverwaltung als missbräuchlich verworfen werden.

5. Was gilt für Abfindungen, Stock Options und Carried Interest?

Außerordentliche Einkünfte - insbesondere Abfindungen wegen Beendigung eines Dienstverhältnisses - können nach § 34 Abs. 1 EStG ermäßigt besteuert werden (sogenannte Fünftelregelung). Der ermäßigte Steuersatz ergibt sich aus der Berechnung: Auf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte wird der Steuersatz ermittelt und sodann auf den gesamten Betrag angewendet. Auch bei der Fünftelregelung wirkt sich die Erhöhung des Spitzensteuersatzes aus, da der Steuersatz für das Fünftel ebenfalls dem progressiven Tarif unterliegt. Bei einer Abfindung von 400.000 Euro und sonst hohem Einkommen kann die Mehrbelastung durch die Satzerhöhung je nach Progressionsstufe zwischen 2.000 und 8.000 Euro betragen.

Für Stock Options gilt seit dem 1. Januar 2021 die Regelung des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG: Der geldwerte Vorteil aus der Ausübung von Aktienoptionen ist im Zeitpunkt der Ausübung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern. Das Timing der Ausübung kann daher steuerlich relevant sein. Werden Stock Options noch im Veranlagungszeitraum 2026 ausgeübt, unterliegt der geldwerte Vorteil dem Spitzensteuersatz von 45 Prozent. Bei Ausübung ab 2027 greift der erhöhte Satz von 47 Prozent. Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG kann auf den geldwerten Vorteil aus der Optionsausübung anwendbar sein, wenn die Option über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erdient wurde.

Carried Interest - die erfolgsabhängige Beteiligung von Fondsmanagern an den Gewinnen eines Private-Equity- oder Venture-Capital-Fonds - wird nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit qualifiziert und unterliegt damit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Steuerbelastung ist auf 60 Prozent des Carried Interest beschränkt (Teileinkünfteverfahren analog). Auch hier wirkt sich die Anhebung des Spitzensteuersatzes unmittelbar aus. Ein Vorziehen der Realisierung in den Veranlagungszeitraum 2026 kann - soweit die Fondsregeln dies zulässt - eine Steuerersparnis bewirken.

6. Der Fall in Zahlen

Ein GmbH-Gesellschafter (55 Jahre) hält 100 Prozent der Anteile an einer operativen GmbH. Der gemeine Wert der Beteiligung beträgt 12.000.000 Euro, die Anschaffungskosten 50.000 Euro. Der Gesellschafter plant den Wegzug nach Abu Dhabi im Frühjahr 2027. In der GmbH bestehen offene Gewinnrücklagen in Höhe von 800.000 Euro. Aus dem Geschäftsführervertrag ergibt sich bei Beendigung ein Abfindungsanspruch von 400.000 Euro.

Szenario A - Ausschüttung, Wegzug und Abfindung in 2026: Die Wegzugssteuer nach § 6 AStG ergibt sich aus einem fiktiven Veräußerungsgewinn von 11.950.000 Euro (12.000.000 Euro abzüglich 50.000 Euro Anschaffungskosten). Der steuerpflichtige Anteil im Teileinkünfteverfahren beträgt 60 Prozent, also 7.170.000 Euro. Bei einem Spitzensteuersatz von 45 Prozent ergibt sich eine Einkommensteuer von rund 3.226.500 Euro. Die Ausschüttung von 800.000 Euro unterliegt der Abgeltungsteuer (25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag), Belastung rund 211.000 Euro. Die Abfindung von 400.000 Euro wird nach der Fünftelregelung (§ 34 Abs. 1 EStG) ermäßigt besteuert, geschätzte Belastung rund 140.000 Euro. Die Gesamtbelastung in Szenario A beläuft sich auf rund 3.577.500 Euro.

Szenario B - Ausschüttung, Wegzug und Abfindung in 2027: Die Wegzugssteuer berechnet sich auf derselben Grundlage (7.170.000 Euro steuerpflichtiger Anteil), jedoch mit einem Spitzensteuersatz von 47 Prozent: rund 3.369.900 Euro. Die Ausschüttung bleibt bei Abgeltungsteuer unverändert (rund 211.000 Euro). Die Abfindung unterliegt dem höheren Grenzsteuersatz, geschätzte Belastung rund 154.000 Euro. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die höhere Einkommensteuer. Die Gesamtbelastung in Szenario B beläuft sich auf rund 3.750.000 Euro. Die Differenz zugunsten von Szenario A beträgt rund 172.500 Euro - zuzüglich Solidaritätszuschlag auf die Differenz rund 183.500 Euro.

7. Empfehlung

Prüfen Sie, ob ein vorgezogener Wegzug in den Veranlagungszeitraum 2026 die Wegzugssteuer nach § 6 AStG unter dem günstigeren Spitzensteuersatz von 45 Prozent auslöst. Die Differenz kann bei hohen Beteiligungswerten nicht unerhebliche Summen erreichen.

Ziehen Sie Gewinnausschüttungen in den Veranlagungszeitraum 2026 vor. Maßgeblich ist der Zufluss beim Gesellschafter nach § 11 EStG. Bei beherrschenden Gesellschaftern genügt ein Gewinnverwendungs­beschluss bei zahlungsfähiger Gesellschaft.

Klären Sie, ob die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG für Abfindungen und außerordentliche Einkünfte noch im Veranlagungszeitraum 2026 genutzt werden kann. Bei Stock Options kann die Ausübung vor dem 1. Januar 2027 eine niedrigere Grenzbelastung sichern.

Beachten Sie die Wechselwirkung mit der aktuellen BVerfG-Diskussion zur Erbschaftsteuer-Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG. Die Schenkung von Betriebsvermögen vor dem Wegzug kann die Bemessungsgrundlage der Wegzugssteuer reduzieren, ist aber vor dem Hintergrund möglicher Gesetzesänderungen sorgfältig zu timen.

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Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Europa und im Nahen Osten unterliegen einem ständigen Wandel.

Autor:

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht

Fachlich geprüft von:

Dr. Fabian Ibel

Rechtsanwalt | Experte für Gesellschaftsrecht und Compliance

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