Festnahme in Dubai - der lange Arm der deutschen Strafverfolgung
Vermögensschutz · Internationale Steuerstrukturierung
Rechtsstand: 24. September 2026
Eisenberg Europe & Middle East - September 2026
Autor: Dr. Wolfgang Eisenberg, Fachanwalt für Steuerrecht
Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.
Die nachfolgende Darstellung beruht ausschließlich auf öffentlich zugänglichen Quellen und Presseberichten.
Am 22. September 2026 wurde Hendrik Holt - verurteilt wegen bandenmäßigen Betrugs mit erfundenen Windkraftprojekten, Gesamtfreiheitsstrafe acht Jahre (Landgericht Osnabrück, Az. 2 KLs 1/21, Urteil vom 12. Mai 2022) - in Dubai festgenommen. Die Festnahme erfolgte durch emiratische Behörden auf der Grundlage gemeinsamer Fahndungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Osnabrück und der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück. Deutsche Beamte haben im Ausland keine Festnahmebefugnis; die Entscheidung über den Zugriff liegt beim Aufenthaltsstaat. Das kürzlich unterzeichnete deutsch-emiratische Rechtshilfeabkommen umfasst keine Auslieferungen - die Rückführung erfordert eine Einzelfallprüfung auf diplomatischem Weg. Der Fall zeigt: Dubai ist kein sicherer Zufluchtsort für Personen, die in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden.
Der Beitrag zeichnet den Fall Hendrik Holt nach und ordnet ihn in die Mechanismen der internationalen Strafrechtshilfe zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein - mit besonderer Relevanz für Mandanten, die eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in die VAE planen.
1. Was ist geschehen?
Hendrik Holt, geboren am 29. März 1990 in Haselünne, wurde vom Landgericht Osnabrück am 12. Mai 2022 wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Az. 2 KLs 1/21). Im Oktober 2023 erhöhte das Landgericht Osnabrück die Gesamtfreiheitsstrafe nachträglich auf acht Jahre.
Der Verurteilung lag ein systematischer Betrug mit erfundenen Windpark-Projekten zugrunde. Holt und seine Mittäter verkauften nicht existierende Projektrechte an internationale Energiekonzerne - darunter CEZ (Tschechien), Enel (Italien) und SSE (Schottland). Der unmittelbare Betrugsschaden belief sich auf ca. 10 Mio. Euro; die Gläubigerforderungen im anschließenden Insolvenzverfahren erreichten ca. 40 Mio. Euro.
Seit Ende Oktober 2024 befand sich Holt im offenen Vollzug in Berlin (JVA Heidering). Am 25. August 2026 kehrte er von einem genehmigten Freigang nicht zurück. Die Flucht führte über Polen und die Türkei nach Dubai. Holt reiste mit seinem eigenen Reisepass - nur der Personalausweis war eingezogen worden, der Reisepass nicht.
Auf Instagram veröffentlichte Holt Beiträge, die auf einen Aufenthalt in Moskau hindeuteten. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück erkannte die Finte und verfolgte die tatsächliche Spur. Am 22. September 2026 - 28 Tage nach seiner Flucht - wurde Holt in Dubai durch emiratische Behörden festgenommen.
Ein Europäischer Haftbefehl war ausgestellt worden. Wäre Holt in einem EU-Mitgliedstaat aufgegriffen worden, hätte die Überstellung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehlsgesetzes (EuHbG) innerhalb weniger Wochen erfolgen können. Da die Festnahme in einem Drittstaat stattfand, ist der Weg ein anderer.
2. Wer nimmt in Dubai fest - und auf welcher Grundlage?
Deutsche Beamte haben im Ausland keine Festnahmebefugnis. Die Festnahme in Dubai erfolgte durch emiratische Behörden nach lokalem Recht - nicht durch deutsche Beamte.
Die Grundlage für die Festnahme bildet der Interpol-Kanal. Eine Interpol Red Notice oder eine sogenannte Diffusion ist kein weltweit vollstreckbarer Haftbefehl, sondern eine Bitte an den Aufenthaltsstaat, eine Person vorläufig festzunehmen. Die Entscheidung über die Festnahme liegt bei den Behörden des Aufenthaltsstaats - sie folgt aus dessen nationaler Souveränität.
Auf Seiten der VAE bildet das Bundesgesetz Nr. 39/2006 über internationale justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, geändert durch Bundeserlass Nr. 38/2023, die Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden. Das Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen emiratische Behörden auf ausländische Ersuchen hin tätig werden können.
Die Staatsanwaltschaft Osnabrück bestätigte, die Festnahme sei das „Ergebnis intensiver und professioneller Zusammenarbeit" mit den Zielfahndern der Zentralen Kriminalinspektion Osnabrück. Oberstaatsanwalt Nils Leimbrock leitete die Fahndung - wie bereits bei der ersten Festnahme Holts im Hotel Adlon in Berlin im Jahr 2020. Herr Leimbrock war jedoch nicht selbst in Dubai anwesend.
3. Warum ist die Auslieferung kein Automatismus?
Zwischen Deutschland und den VAE besteht kein bilaterales Auslieferungsabkommen. Das kürzlich unterzeichnete deutsch-emiratische Rechtshilfeabkommen umfasst Zustellungen und Beweisaufnahme, nicht jedoch Auslieferungen - dies bestätigte die Staatsanwaltschaft Osnabrück ausdrücklich.
Die Auslieferung muss daher auf diplomatischem Weg im Rahmen einer Einzelfallprüfung betrieben werden. Die Staatsanwaltschaft Osnabrück räumte ein: „Gesicherte Erfahrungswerte dazu liegen hier nicht vor."
Das emiratische Recht sieht die Möglichkeit einer Auslieferung vor. Das Bundesgesetz Nr. 39/2006 in der Fassung von 2023 erlaubt Auslieferungen unter bestimmten Voraussetzungen - insbesondere bei beiderseitiger Strafbarkeit und einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe. Beide Voraussetzungen dürften im Fall Holt erfüllt sein: Betrug ist sowohl nach deutschem als auch nach emiratischem Recht strafbar, und die verhängte Freiheitsstrafe beträgt acht Jahre.
Die Auslieferung bleibt jedoch eine souveräne Entscheidung des emiratischen Gerichts. Es hat in der Vergangenheit bereits Auslieferungen aus den VAE nach Deutschland gegeben - ein Automatismus ist daraus nicht abzuleiten.
4. Was bedeutet der Europäische Haftbefehl - und wo endet er?
Der Europäische Haftbefehl (EuHbG) gilt ausschließlich innerhalb der Europäischen Union. Er ermöglicht eine vereinfachte Überstellung zwischen den Mitgliedstaaten - ohne das langwierige Verfahren einer klassischen Auslieferung.
Hätte Holt in einem EU-Mitgliedstaat gefasst werden können, wäre die Überstellung nach Deutschland in kurzer Zeit abgeschlossen gewesen. In Drittstaaten wie den VAE greift der Europäische Haftbefehl nicht. Hier muss der diplomatische Weg über ein Auslieferungsverfahren beschritten werden - mit den entsprechenden Unsicherheiten.
Die Fluchtroute verdeutlicht die Bedeutung dieser Grenze: Holt floh von Berlin über Polen (EU-Mitgliedstaat) und die Türkei (kein EU-Mitgliedstaat) nach Dubai. Wäre er bei einer Grenzkontrolle in Polen identifiziert worden, hätte der Europäische Haftbefehl dort unmittelbar vollstreckt werden können. Stattdessen gelangte er unbehelligt in die Türkei und weiter in die VAE.
5. Welche Relevanz hat der Fall für Steuerstraftäter?
Der Fall Holt ist kein Steuerfall. Die Mechanismen der internationalen Zusammenarbeit, die zu seiner Festnahme führten, sind jedoch mit denen vergleichbar, die auch bei schwerer Steuerhinterziehung zum Einsatz kommen können.
Interpol Red Notices, diplomatische Auslieferungsverfahren und die Einzelfallkooperation mit emiratischen Behörden stehen grundsätzlich auch für Steuerstraftaten zur Verfügung - jedenfalls ab einem bestimmten Schweregrad. Schwere Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO ist mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bedroht. Der BMF-Aktionsplan vom 16. Juli 2026 sieht vor, den Strafrahmen auf 15 Jahre zu erhöhen und schwere Fälle als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr einzustufen.
Ein Europäischer Haftbefehl kann auch wegen Steuerstraftaten erlassen werden. In Kombination mit dem automatischen Informationsaustausch (CRS) und dem ab 2027 geltenden CARF-Regime für Kryptowerte steigt die Entdeckungswahrscheinlichkeit für grenzüberschreitende Steuerdelikte erheblich. Für die Frage einer möglichen Auslieferung wegen Steuerstraftaten ist die beiderseitige Strafbarkeit entscheidend: Art. 26 des UAE Tax Procedures Law (Federal Decree-Law No. 28 of 2022) stellt Steuerhinterziehung in den VAE unter Strafe - mit Freiheitsstrafe und Geldstrafe bis zum Fünffachen der hinterzogenen Steuer. Die Voraussetzung der beiderseitigen Strafbarkeit mit einem Mindeststrafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe - die nach dem UAE-Bundesgesetz Nr. 39/2006 für eine Auslieferung erforderlich ist - ist bei schwerer Steuerhinterziehung grundsätzlich auf beiden Seiten erfüllbar. Ob die VAE in der Praxis bereit wären, wegen eines deutschen Steuerstrafverfahrens auszuliefern, ist eine davon getrennte, politisch-diplomatische Frage, für die keine Präzedenzfälle öffentlich bekannt sind.
Der Fall Holt zeigt, dass Festnahmen in Dubai möglich sind und die emiratischen Behörden kooperieren. Er belegt nicht, dass die VAE Steuerstraftäter aktiv ausliefern - aber er widerlegt die Annahme, Dubai sei ein Ort, an dem deutsche Haftbefehle folgenlos bleiben.
6. Empfehlung
Mandanten, die eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts in die VAE planen, sollten ihre rechtlichen Angelegenheiten in Deutschland vor der Ausreise abschließen. Prüfen Sie, ob offene Verfahren, Ermittlungen oder ungeklärte steuerliche Verpflichtungen bestehen oder solche drohen können - und klären Sie diese, bevor Sie den Umzug vollziehen.
Die VAE sind kein sicherer Zufluchtsort, um der heimischen Strafverfolgung zu entgehen. Die Kooperationsbereitschaft der emiratischen Behörden mit internationalen Strafverfolgungsbehörden hat in den letzten Jahren zugenommen - der Fall Holt ist dafür ein sichtbares Beispiel.
Ein fehlendes Auslieferungsabkommen bietet umso weniger Schutz, je größer das Strafverfolgungsinteresse des verfolgenden Staates und damit auch seine Bereitschaft, Auslieferungen auf diplomatischem Wege zu erreichen.
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Grenzüberschreitende Angelegenheiten zwischen Europa und den VAE sind komplex. Der richtige Ansatz muss die Rechtslage in beiden Rechtsordnungen berücksichtigen - gesellschaftsrechtliche, steuerliche, regulatorische und persönliche Erwägungen.
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Beratung Anfragen→Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Europa und im Nahen Osten unterliegen einem ständigen Wandel.
