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EuGH-Vorlage C-430/25 „Gena“ - muss die Wegzugssteuer bis zur Veräußerung aufgeschoben werden?

Der Beitrag ordnet die EuGH-Vorlage in das Dreieck aus dem BFH-Urteil „Wächtler“ (I R 35/20, 6. September 2023) und den beiden BMF-Schreiben vom 22. April und 2. Juni 2025 ein und zeigt, welche Gestaltungsoptionen sich für Wegzüge in die VAE und für zweistufige Wegzüge (erst EU, dann Drittstaat) ergeben - und wo die Grenzen liegen.

Rechtsstand: 22. September 2026

Eisenberg Europe & Middle East - September 2026

Autor: , Fachanwalt für Steuerrecht

Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt

Hochgebirgspanorama mit Almwiesen - Symbolbild fuer grenzueberschreitende Wegzugsplanung

Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.

1. Was hat das polnische Gericht dem EuGH vorgelegt?

Am 29. Mai 2025 hat der Wojewódzki Sąd Administracyjny (erstinstanzliches polnisches Verwaltungsgericht) dem EuGH drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (Rechtssache C-430/25, „Gena“). Der Sachverhalt betrifft einen italienisch-amerikanischen Staatsbürger, der am 1. Januar 2023 erstmals in Polen steueransässig wurde, sehr werthaltige Aktien verschiedener Gesellschaften sowie einige wertgeminderte Vermögensgegenstände hielt und für 2028 einen Wegzug nach Deutschland plante.

Die dritte Vorlagefrage ist die entscheidende: Ist es unionsrechtskonform, dass die Wegzugssteuer sofort erhoben wird - gegebenenfalls unter Gewährung einer Ratenzahlung über maximal fünf Jahre - anstatt die Zahlung der Steuer bis zur tatsächlichen Veräußerung der Vermögenswerte zu stunden?

Die ersten beiden Fragen betreffen die Besteuerung von Wertsteigerungen, die vor dem Zuzug nach Polen entstanden sind (Frage 1), und die Nichtberücksichtigung stiller Lasten bei der Bemessungsgrundlage (Frage 2). Für die deutsche Wegzugsbesteuerung ist vor allem Frage 3 diejenige mit der größten Relevanz.

2. Was hat der BFH in „Wächtler“ entschieden - und warum reicht die geltende Ratenzahlung nicht?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. September 2023 (I R 35/20, ECLI:DE:BFH:2023:U.060923.IR35.20.0, veröffentlicht am 11. Januar 2024) die Grundsätze des EuGH-Urteils „Wächtler“ (C-581/17, 26. Februar 2019) umgesetzt. Der Fall betraf einen deutschen Staatsbürger, der 2011 in die Schweiz gezogen war und dessen Finanzamt die Wegzugssteuer nach § 6 AStG festgesetzt hatte.

Der BFH entschied: Die Festsetzung der Wegzugssteuer im Einkommensteuerbescheid ist zulässig. Die Steuer ist aber auf der Erhebungsebene dauerhaft, zinslos und von Amts wegen bis zur tatsächlichen Veräußerung zu stunden. Eine Sicherheitsleistung darf verlangt werden; eine Verzinsung ist unzulässig, da sie einen Liquiditätsnachteil erzeugen würde, der gerade vermieden werden soll. Bereits entrichtete Steuer muss zurückgewährt und gestundet werden.

Die entscheidende Passage: Die Möglichkeit der Zahlung in Teilbeträgen nach § 6 Abs. 4 AStG alter Fassung „ist nicht geeignet, den Liquiditätsnachteil aufzuheben; sie ist kostspieliger als eine einfache Stundung.“ Damit hat der BFH ausdrücklich festgestellt, dass eine Ratenzahlung - auch eine zinslose über sieben Jahre - die unionsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Was das Unionsrecht verlangt, ist eine Stundung bis zur Veräußerung.

3. Was hat das BMF im April und Juni 2025 veranlasst?

Zwei BMF-Schreiben aus dem Frühjahr 2025 konkretisieren die Verwaltungspraxis.

Das BMF-Schreiben vom 22. April 2025 (IV B 5 - S 1348/00008/001/224, BStBl 2025 I S. 1007) betrifft die Rückkehrerregelung des § 6 Abs. 3 AStG alter Fassung. Es stellt klar, dass der Entfall des Steueranspruchs bei Rückkehr auch in Altfällen ausgeschlossen ist, soweit nach dem 16. August 2023 Gewinnausschüttungen oder eine Einlagenrückgewähr erfolgen, deren gemeiner Wert insgesamt mehr als ein Viertel des gemeinen Werts des Anteils zum Wegzugszeitpunkt beträgt (sog. schädliche Gewinnausschüttung). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young hat kritisiert, dass diese Ausweitung keine explizite gesetzliche Grundlage hat - sie wird vom BMF per Verwaltungsanweisung vorgenommen.

Das BMF-Schreiben vom 2. Juni 2025 (IV B 5 - S 1348/00008/004/159) betrifft die Anwendung des § 6 AStG alter Fassung auf Wegzüge in die Schweiz. Es setzt das BFH-Urteil „Wächtler“ um: Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist die Wegzugssteuer unbefristet und zinslos zu stunden, in der Regel gegen Sicherheitsleistung. Auch bei bereits entrichteter Steuer kann rückwirkende Stundung gewährt werden - mit Rückerstattung. Das BMF-Schreiben vom 13. November 2019 (BStBl 2019 I S. 1212), das eine restriktivere Position vertrat, wird aufgehoben.

4. Was gilt heute für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022?

Für Wegzüge ab dem 1. Januar 2022 gilt die Neufassung des § 6 AStG durch das ATAD-Umsetzungsgesetz. § 6 Abs. 4 AStG gewährt auf Antrag eine Zahlung der Wegzugssteuer in sieben gleichen Jahresraten, in der Regel gegen Sicherheitsleistung, ohne Verzinsung. Die erste Rate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig; die Folgeraten jeweils am 31. Juli der Folgejahre.

Die Ewigkeitsstundung, die unter dem alten Recht für EU/EWR-Fälle möglich war, gibt es nicht mehr. Der Gesetzgeber hat sich - wie Stimmen aus den deutschen Anwaltschaft anmerken - bewusst gegen eine Stundung bis zur Veräußerung entschieden und die Ratenzahlung als verhältnismäßig eingestuft.

Die Fälligkeitsereignisse nach § 6 Abs. 4 Satz 5 AStG machen die Reststeuer sofort fällig bei: nicht fristgemäßer Entrichtung einer Jahresrate; Verletzung der jährlichen Mitwirkungspflichten (Anschriftsmeldung und Bestätigung der Anteilszurechnung bis zum 31. Juli); Insolvenz; anteiliger Veräußerung oder Übertragung der Anteile; und substanziellen Gewinnausschüttungen über 25 Prozent des gemeinen Werts.

Die Rückkehrerregelung nach § 6 Abs. 3 AStG lässt die Wegzugssteuer bei Rückkehr innerhalb von sieben Jahren - verlängerbar um bis zu fünf Jahre auf insgesamt zwölf Jahre - rückwirkend entfallen.

5. Was würde eine EuGH-Entscheidung zugunsten der Stundung bis zur Veräußerung bedeuten?

Wenn der EuGH in C-430/25 bestätigt, dass die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) eine Stundung bis zur tatsächlichen Veräußerung verlangt und eine bloße Ratenzahlung - ob über fünf Jahre (Polen) oder sieben Jahre (Deutschland) - nicht genügt, wäre § 6 Abs. 4 AStG in seiner geltenden Fassung unionsrechtswidrig. Die praktische Konsequenz: Für alle seit dem 1. Januar 2022 festgesetzten Wegzugsteuern bei Wegzügen in EU- oder EWR-Staaten müsste eine dauerhafte, zinslose Stundung bis zur Veräußerung gewährt werden.

In der steuerrechtlichen Fachliteratur wird bereits jetzt empfohlen, in EU/EWR-Fällen einen gestuften Antrag auf dauerhafte, zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung zu stellen - und diesen notfalls gerichtlich durchzusetzen. Mit einer Entscheidung in C-430/25 wird frühestens 2027 gerechnet. Viele in der deutschen Anwaltschaft glauben, dass die deutsche Wegzugsteuer in ihrer derzeitigen Fassung unionsrechtswidrig wäre, sollte der EuGH entscheiden, dass die polnischen Wegzugsregelungen gegen Art. 21 und 45 AEUV verstößt.

6. Welche Bedeutung hat das Verfahren für Wegzüge in die VAE?

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) und die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) gelten nur innerhalb der EU und des EWR sowie - über das Freizügigkeitsabkommen (FZA) - gegenüber der Schweiz. Für Wegzüge in die VAE entfalten diese Grundfreiheiten keine unmittelbare Wirkung.

Eine mögliche Brücke ist die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV), die auch gegenüber Drittstaaten gilt. Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung allerdings zwischen Niederlassungssachverhalten (beherrschende Beteiligung) und Portfolioinvestitionen unterschieden; bei beherrschenden Beteiligungen - die den Regelfall der Wegzugsbesteuerung darstellen - geht die Niederlassungsfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit vor, sodass Drittstaatensachverhalte in der Regel nicht geschützt sind.

Für die Praxis bedeutet dies: Ein Wegzug in die VAE profitiert nicht unmittelbar von einer günstigen Entscheidung in C-430/25. Die Siebenjahresratenzahlung nach § 6 Abs. 4 AStG gilt unverändert - und endet, anders als bei EU-internen Sachverhalten, nicht mit einer unbefristeten Stundung.

7. Warum ist der zweistufige Wegzug keine Lösung?

Ein häufiges Planungsmodell: Zunächst Wegzug aus Deutschland in einen EU-Staat (Portugal, Malta, Zypern), dann Weiterumzug in die VAE. Die Überlegung: Im EU-Staat die günstigere Stundung sichern und dann weiterziehen.

Die geltende Rechtslage durchkreuzt dieses Modell. Art. 5 Abs. 4 Buchst. c der ATAD (Richtlinie 2016/1164/EU) sieht vor, dass die Stundung sofort endet, wenn die steuerliche Ansässigkeit in einen Drittstaat verlegt wird. § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 AStG enthält eine entsprechende nationale Regelung: Die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder ein Statuswechsel kann zur sofortigen Fälligkeit der Reststeuer führen. Wer von einem EU-Staat in die VAE weiterzieht, verliert die Stundung - die Reststeuer wird sofort fällig.

Auch eine günstige Entscheidung des EuGH in C-430/25 würde daran nichts ändern: Die Grundfreiheiten enden an der EU-Außengrenze. Die Stundung bis zur Veräußerung wäre auf den EU-internen Teil des Wegzugs beschränkt; der Weiterumzug in die VAE beendet sie.

8. Welche Lösungsansätze bestehen für Wegzüge in die VAE?

Wenn weder eine Stundung nach EU-Recht noch der zweistufige Wegzug den Anwendungsbereich des § 6 AStG bei einem Drittstaat-Wegzug beseitigt, liegt der Schwerpunkt der Gestaltung auf der Strukturierung vor dem Wegzug. Ziel ist es, die Beteiligungsstruktur so anzupassen, dass § 6 AStG nicht oder nur in reduziertem Umfang greift - ohne dabei die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 AStG oder die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO auszulösen.

In Betracht kommen insbesondere Umstrukturierungen über europäische Intermediärgesellschaften: Die Einschaltung einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Holdinggesellschaft als Zwischenebene kann den Wegzugstatbestand auf der Ebene des Gesellschafters entschärfen, wenn die Holding über hinreichende wirtschaftliche Substanz verfügt - eigene Geschäftsleitung, eigene Mitarbeiter, eigene Entscheidungsbefugnisse und ein tatsächlicher Geschäftszweck jenseits der bloßen Beteiligungsverwaltung. Die bloße Briefkastengesellschaft genügt den Substanzanforderungen nicht; die Finanzverwaltung prüft hier regelmäßig und mit zunehmender Schärfe.

Daneben können europäische Äquivalenznormen - etwa die Qualifikation bestimmter Rechtsformen als steuerlich transparent oder die Verlagerung des wirtschaftlichen Eigentums auf eine steuerlich privilegierte Struktur - dazu beitragen, die Bemessungsgrundlage der Wegzugsbesteuerung zu reduzieren oder den Zeitpunkt der Veräußerung steuerlich zu steuern.

Diese Gestaltungen bilden einen Schwerpunkt unserer Beratungspraxis. Die Strukturierung von Beteiligungen zur Vermeidung oder Reduzierung der Wegzugsbesteuerung bei Drittstaaten-Wegzügen erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen deutschem, europäischem und emiratischem Recht - und muss in jedem Einzelfall gegen § 42 AO, die Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 7-14 AStG) und die Substanzanforderungen der Finanzverwaltung getestet werden.

9. Empfehlung

Prüfen Sie bei geplanten Wegzügen in EU- oder EWR-Staaten, ob ein gestufter Antrag auf dauerhafte, zinslose Stundung ohne Sicherheitsleistung sinnvoll ist - die Erfolgsaussichten hängen von der ausstehenden Entscheidung in C-430/25 ab, aber das Verfahren kann bereits jetzt eingeleitet werden. Behandeln Sie den zweistufigen Wegzug (erst EU, dann VAE) nicht als Stundungsmodell: Die Grundfreiheiten enden an der EU-Außengrenze, und der Weiterumzug in die VAE beendet jede Stundung. Lassen Sie stattdessen vor dem Wegzug prüfen, ob eine Umstrukturierung der Beteiligungsebene den Anwendungsbereich des § 6 AStG reduzieren kann - mit ausreichender Substanz und im Einklang mit § 42 AO. Beachten Sie die Mitwirkungspflichten nach § 6 Abs. 5 AStG: Die jährliche Meldung bis zum 31. Juli (Anschrift und Bestätigung der Anteilszurechnung) und die Meldung meldepflichtiger Ereignisse innerhalb eines Monats sind Voraussetzung für den Fortbestand der Ratenzahlung - ein Versäumnis macht die Reststeuer sofort fällig. Vermeiden Sie substanzielle Gewinnausschüttungen über 25 Prozent des gemeinen Werts; sie beenden sowohl die Ratenzahlung als auch die Rückkehrerregelung.

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Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Europa und im Nahen Osten unterliegen einem ständigen Wandel.

Autor:

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht

Fachlich geprüft von:

Dr. Fabian Ibel

Rechtsanwalt | Experte für Gesellschaftsrecht und Compliance

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