Das EU-Bankkonto nach dem Wegzug - wenn die CRD VI den Kontozugang kappt
Fallstudie: Wie ein Tech-Unternehmer seine Bankverbindungen zwischen Deutschland und den VAE vor Januar 2027 neu ordnet
Rechtsstand: 16. September 2026
Eisenberg Europe & Middle East - September 2026
Autor: Dr. Wolfgang Eisenberg, Fachanwalt für Steuerrecht
Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.
Der nachfolgende Fall ist verfremdet und in den Einzelheiten neu zusammengesetzt; er bildet eine typische Konstellation aus der grenzüberschreitenden Beratungspraxis zwischen Deutschland und den VAE ab. Personen, Zahlen und Abläufe sind so verändert, dass Rückschlüsse auf konkrete Mandate ausgeschlossen sind.
Der Beitrag zeigt anhand einer konkreten Mandantenkonstellation, weshalb deutsche Bankkonten nach einem Wegzug in die VAE ab Januar 2027 einer doppelten Gefährdung unterliegen - durch verschärfte Geldwäsche-Compliance auf deutscher Seite und durch das neue Drittstaatenverbot der CRD VI auf europäischer Seite - und welche Kontostruktur zwischen Deutschland und den VAE vor diesem Hintergrund belastbar bleibt.
1. Wer ist der Mandant und was besitzt er?
Herr T., 38, hat im September 2024 seinen Wohnsitz von Hamburg in die VAE verlegt. Er betreibt eine RAKEZ Free Zone Establishment in Ras Al Khaimah, die Softwareentwicklungsleistungen für europäische Kunden erbringt. Daneben hält er eine 40-prozentige Beteiligung an einer deutschen GmbH mit Sitz in Hamburg, die er vor dem Wegzug mitgegründet hat. Sein Vermögen besteht aus einem Anlageportfolio bei einer deutschen Privatbank (ca. 2,8 Mio. Euro), einem Gehaltskonto bei einer Hamburger Sparkasse, einem Geschäftskonto der GmbH bei einer deutschen Geschäftsbank sowie einem Privatkonto bei der Emirates NBD in Dubai (ca. 450.000 AED). Herr T. besitzt ein Golden Visa der VAE und hat sich in Hamburg abgemeldet.
2. Was hat Herr T. bisher unternommen - und was hat er übersehen?
Herr T. hat den Wegzug steuerlich vorbereiten lassen. Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 Abs. 1 AStG auf seine GmbH-Beteiligung wurde erklärt, eine Ratenzahlung über sieben Jahre vereinbart und die Sicherheit beim Finanzamt Hamburg hinterlegt. Was Herr T. nicht bedacht hat: Seine deutschen Bankverbindungen stehen auf zwei voneinander unabhängigen Ebenen unter Druck.
Die erste Ebene ist das deutsche De-Risking. Seit der Verschärfung der BaFin-Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (AuA, in Kraft seit 1. Februar 2025) unterliegen Konten von Personen mit Wohnsitz in Drittstaaten einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Die regulatorischen Kosten für die Bank steigen; das Risiko persönlicher Haftung der Compliance-Verantwortlichen ebenfalls. Deutsche Sparkassen und Volksbanken schließen Konten von Nicht-EU-Ansässigen systematisch - meist ohne Vorwarnung, Frist oder Begründung. Anders als im Vereinigten Königreich, wo seit dem 28. April 2026 eine 90-tägige Kündigungsfrist mit schriftlicher Begründung gilt, besteht in Deutschland kein vergleichbarer Schutz.
Die zweite Ebene ist die europäische Marktabschottung. Art. 21c der Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), veröffentlicht am 19. Juni 2024, verbietet ab dem 11. Januar 2027 Drittstaatenbanken die grenzüberschreitende Erbringung von Kernbankdienstleistungen - Einlagengeschäft, Kreditgeschäft und Garantien - an EU-Ansässige ohne lizenzierte Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat.
3. Was genau verbietet die CRD VI - und wen betrifft das Verbot?
Art. 21c Abs. 1 CRD VI richtet sich an Drittstaatenunternehmen, die Kernbankdienstleistungen im Sinne von Anhang I Nrn. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2013/36/EU erbringen. Die Norm verbietet die grenzüberschreitende Erbringung dieser Dienste an EU-Ansässige, sofern das Drittstaatenunternehmen keine zugelassene Zweigniederlassung im betreffenden Mitgliedstaat unterhält. Für Herrn T. ist zunächst die umgekehrte Perspektive relevant: Da er seinen Wohnsitz in den VAE hat und nicht mehr EU-ansässig ist, fällt er grundsätzlich nicht unter den personellen Anwendungsbereich des Art. 21c.
Vier eng gefasste Ausnahmen bestehen: die Kundeninitiative (Reverse Solicitation), das Interbankgeschäft, das konzerninterne Geschäft und MiFID-II-Nebendienstleistungen. Die Kundeninitiative wird von der EBA restriktiv ausgelegt; als nachhaltige Marktzugangsstrategie eignet sie sich nicht.
Der Stichtag für den Bestandsschutz ist der 11. Juli 2026. Verträge, die vor diesem Datum geschlossen wurden, genießen Schutz; wesentliche Änderungen - Laufzeitverlängerungen, Novationen, Restrukturierungen - lassen den Bestandsschutz entfallen. Neue Verträge ab dem 11. Juli 2026 erhalten keinen Bestandsschutz.
4. Warum sind Herrn T.s Bankkonten dennoch gefährdet?
Obwohl Art. 21c CRD VI sich nicht direkt gegen Herrn T. als Drittstaatsansässigen richtet, erzeugt die Norm einen erheblichen Kollateraleffekt. Die deutschen Umsetzungsvorschriften (BRUBEG, verkündet am 30. März 2026; §§ 53c-53cq KWG, anwendbar ab 11. Januar 2027) zwingen deutsche Banken, ihr gesamtes Drittstaatengeschäft regulatorisch neu zu bewerten. In der Praxis führt dies zu einer verschärften De-Risking-Welle: Banken trennen sich prophylaktisch von Kunden mit Drittstaatenbezug, um die Compliance-Kosten gering zu halten und das Haftungsrisiko zu minimieren.
Für Herrn T. bedeutet dies: Die Sparkasse hat sein Gehaltskonto bereits zum 31. Dezember 2026 gekündigt. Die Privatbank, bei der sein Anlageportfolio liegt, hat eine „regulatorische Überprüfung“ seiner Kundenbeziehung angekündigt. Die BaFin hat 2024 und 2025 empfindliche Bußgelder verhängt - 9,2 Mio. Euro gegen die N26 Bank, 6,5 Mio. Euro gegen die Solaris SE, 23,05 Mio. Euro gegen die Deutsche Bank - und damit den Compliance-Druck auf die gesamte Branche erhöht.
5. Welche Kontostruktur bleibt nach Januar 2027 belastbar?
Die Aufgabe besteht darin, eine Kontostruktur zu schaffen, die drei Anforderungen gleichzeitig erfüllt: Zugang zum deutschen Zahlungsverkehr für die GmbH-Beteiligung und laufende Verpflichtungen, Anlage des freien Vermögens in einer regulatorisch stabilen Umgebung und Sicherstellung der laufenden VAE-Geschäftstätigkeit.
Erstens: Das GmbH-Geschäftskonto bleibt bestehen. Die GmbH ist eine deutsche Kapitalgesellschaft mit Sitz in Hamburg; ihr Bankkonto unterliegt nicht dem Drittstaatenregime. Die GmbH kann Herrn T. als Gesellschafter Gewinnausschüttungen auf sein VAE-Konto überweisen. Die Quellensteuer beträgt mangels DBA seit dem 31. Dezember 2021 volle 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (26,375 Prozent insgesamt).
Zweitens: Das Privatvermögen wird in eine VAE-Bankstruktur überführt. Die Emirates NBD, HSBC UAE und die First Abu Dhabi Bank (FAB) unterhalten Wealth-Management-Desks, die auf europäische Zuzügler spezialisiert sind. Ein Depotübertrag von der deutschen Privatbank auf ein HSBC-UAE-Depot ist möglich; die steuerliche Behandlung des Übertrags ist neutral, da Herr T. bereits in den VAE ansässig ist und kein Rechtsträgerwechsel stattfindet.
Drittens: Für laufende Euro-Zahlungen in Deutschland - Miete einer zurückbehaltenen Garage, Versicherungsbeiträge, Unterhalt - kann ein Basiskonto bei einer deutschen Bank beantragt werden. Der Anspruch auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz (§ 31 ZKG) steht allerdings nur Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU zu; für Drittstaatsansässige besteht kein gesetzlicher Anspruch. In der Praxis bieten einzelne Institute - insbesondere die Deutsche Bank und die Postbank - Nichtansässigenkonten an, die jedoch mit erhöhten Gebühren und eingeschränktem Leistungsumfang verbunden sind.
6. Welche Alternativen wurden geprüft und verworfen?
Die Eröffnung eines Kontos in einem EU-Mitgliedstaat mit liberalerem Nicht-Ansässigenregime - etwa Luxemburg oder die Niederlande - wurde erwogen, löst aber das regulatorische Problem nur teilweise: CRS-Meldungen an das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen auch aus diesen Staaten, und die CRD-VI-Umsetzung betrifft den gesamten EWR. Eine korporative Lösung - die Eröffnung eines Kontos über eine VAE-Gesellschaft bei einer EU-Bank - wurde gleichfalls verworfen: Die CRD VI erfasst Dienstleistungen an natürliche und juristische Personen; eine VAE-Gesellschaft als Kontoinhaber löst dieselben Compliance-Anforderungen aus.
7. Der Fall in Zahlen
Die Umstrukturierung erfordert: einen Depotübertrag von ca. 2,8 Mio. Euro von der deutschen Privatbank auf ein HSBC-UAE-Depot (Kosten des Übertrags: ca. 1.500 Euro Transfergebühren, keine steuerliche Belastung); die Eröffnung eines EUR-Kontos bei der Emirates NBD für den laufenden Zahlungsverkehr (Mindesteinlage AED 25.000, ca. 6.200 Euro; monatliche Kontoführung ca. AED 50); den Versuch, ein Nichtansässigenkonto bei der Deutschen Bank zu eröffnen (monatliche Gebühr ca. 15 Euro); die Schließung des Sparkassenkontos gemäß der bankseitigen Kündigung zum 31. Dezember 2026. Die Gesamtkosten der Umstrukturierung liegen unter 10.000 Euro; das jährliche Risiko eines unkontrollierten Kontozugangsverlusts - Sperrung des Depots mit 2,8 Mio. Euro ohne Vorwarnung - übersteigt diesen Betrag um ein Vielfaches.
Hinweis: Dieses Fallbeispiel konzentriert sich der Übersichtlichkeit halber auf das EU- und das VAE-Banking als Drittstaatsbankenregime vor dem Hintergrund der Neuerungen. Internationale Chancen und Herausforderungen über US-Banking oder Offshore-Banking klammert dieser Beitrag bewusst aus. Hier bestehen im Einzelfall weitere Optimierungsmöglichkeiten. Die Beträge für den Transfer von Geldern können bei der richtigen Vorgehensweise auch deutlich niedriger ausfallen. Sprechen Sie uns zu alledem gerne direkt an.
8. Das Ergebnis
Herr T. hat nach der Umstrukturierung drei belastbare Bankverbindungen: ein VAE-Depot für sein Anlagevermögen, ein VAE-Geschäftskonto für seine Free-Zone-Gesellschaft und ein deutsches GmbH-Konto, auf das er als Gesellschafter Zugriff behält. Sein Privatvermögen liegt in einer Jurisdiktion, die kein Drittstaatenverbot kennt und in der seine Aufenthaltserlaubnis den Kontobetrieb stützt. Die deutsche Zahlungsfähigkeit für laufende Verpflichtungen ist über das Nichtansässigenkonto und die GmbH-Ausschüttungen gesichert.
9. Empfehlung
Prüfen Sie vor dem 11. Januar 2027, ob Ihre deutschen Bankverbindungen den verschärften regulatorischen Anforderungen standhalten - insbesondere bei Sparkassen und Genossenschaftsbanken, die erfahrungsgemäß als erste kündigen. Behandeln Sie den Depotübertrag als eigenständiges Projekt mit einem Vorlauf von mindestens drei Monaten; Transferzeiten zwischen deutschen und VAE-Depotbanken sind in der Praxis erheblich länger als die vertraglich zugesagten Fristen. Sichern Sie den Zugang zu einem deutschen Konto für den laufenden Zahlungsverkehr, bevor die Kündigung des bestehenden Kontos wirksam wird - eine nachträgliche Kontoeröffnung als Nichtansässiger ist deutlich schwieriger als die Fortführung einer bestehenden Verbindung. Dokumentieren Sie sämtliche Bankverbindungen und deren steuerliche Zuordnung gegenüber dem zuständigen Finanzamt; die CRS-Meldungen zwischen den VAE und Deutschland erfolgen automatisch und jährlich.
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Grenzüberschreitende Angelegenheiten zwischen Europa und den VAE sind komplex. Der richtige Ansatz muss die Rechtslage in beiden Rechtsordnungen berücksichtigen - gesellschaftsrechtliche, steuerliche, regulatorische und persönliche Erwägungen.
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Beratung Anfragen→Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Europa und im Nahen Osten unterliegen einem ständigen Wandel.
