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Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz - Suspicious Wealth Orders und was sie für deutsche Vermögende in den VAE bedeuten

Ab dem 1. Januar 2027 kann der Zoll Vermögensgegenstände ohne strafrechtliche Verurteilung sicherstellen und einziehen, wenn begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen. Für deutsche Staatsangehörige in den VAE mit Restvermögen in Deutschland erhöht sich das Risiko erheblich - insbesondere durch die Verknüpfung mit CRS-Meldungen, der erweitert beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG und dem geplanten Rechtshilfeabkommen mit den VAE.

Rechtsstand: 6. Oktober 2026

Eisenberg Europe & Middle East - Oktober 2026

Autor: , Fachanwalt für Steuerrecht

Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt

Blick auf den Reichstag in Berlin - Symbolbild für das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz

Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.

1. Was ist das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz?

Das Zollfinanzgerechtigkeitsgesetz (ZFG) ist ein am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossener Gesetzentwurf, der dem Zoll erstmals die Befugnis einräumt, Vermögensgegenstände ohne strafrechtliche Verurteilung sicherzustellen und einzuziehen, wenn begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2027 vorgesehen.

Der Gesetzentwurf geht auf den BMF-Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität vom 16. Juli 2026 zurück, den das Bundesministerium der Finanzen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz vorgelegt hat. Bereits im März 2026 hatte das BMF einen Referentenentwurf vorgelegt, der nach der Ressortabstimmung in den Regierungsentwurf vom August 2026 mündete. Der Bundesrat befasst sich derzeit mit der Drucksache 446/26.

Das ZFG orientiert sich an den britischen Unexplained Wealth Orders (UWO), die seit 2018 in Kraft sind. Der deutsche Gesetzgeber spricht von "verdächtigen Vermögensgegenständen" und verankert das Instrument in einem neuen § 5a des Zollkriminalamtgesetzes (ZollkrimBekG-E) unter der Überschrift "Schutz des Vertrauens in den Rechtsstaat". Die Regelung soll Deutschland auf die anstehende FATF-Prüfung vorbereiten und strukturelle Defizite in der Geldwäschebekämpfung beseitigen. FATF - Financial Action Task Force - ist die Bezeichnung für eine internationale Institution, die u.a. Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche setzt und ihre Einhaltung durch die Mitgliedsstaaten prüft. Deutschland steht hier in der Kritik, zu wenig gegen Geldwäsche zu unternehmen. Die Einführung eines administrativen Abschöpfungsinstruments soll diese Lücke schließen und die Glaubwürdigkeit des deutschen Finanzsystems stärken.

Neben der administrativen Vermögensabschöpfung enthält der Aktionsplan weitere Maßnahmen: Die Erhöhung des Strafrahmens für schwere Steuerstraftaten auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe, die Einführung einer Mindeststrafe von einem Jahr für besonders schwere Fälle sowie eine Vervierfachung der Unternehmensgeldbussen. Auch die Financial Intelligence Unit (FIU) soll gestärkt und der behördenübergreifende Datenaustausch verbessert werden.

2. Wie funktioniert die administrative Vermögensabschöpfung?

Die administrative Vermögensabschöpfung nach den §§ 52c bis 52l ZollkrimBekG-E ermöglicht dem Zollkriminalamt, Vermögensgegenstände für bis zu 180 Tage sicherzustellen, wenn begründete Zweifel an der rechtmäßigen Herkunft bestehen. Eine strafrechtliche Verurteilung oder auch nur ein laufendes Ermittlungsverfahren ist dafür nicht erforderlich.

Das Verfahren gliedert sich in drei Stufen. In der ersten Stufe stellt der Zoll den verdächtigen Vermögensgegenstand sicher. Die Sicherstellung erfolgt durch Verwaltungsakt und ist sofort vollziehbar. Gegen die Sicherstellung steht dem Betroffenen der Rechtsweg zum Finanzgericht offen, wobei ein Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung möglich ist.

In der zweiten Stufe trifft den Betroffenen eine Mitwirkungsobliegenheit nach § 52e ZollkrimBekG-E. Wer die rechtmäßige Herkunft des sichergestellten Vermögens nicht innerhalb der gesetzten Frist nachweist, muss damit rechnen, dass der Zoll einen Einziehungsantrag beim Finanzgericht stellt. Diese Beweislastumkehr stellt einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dar und wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert.

In der dritten Stufe entscheidet das Finanzgericht über den Einziehungsantrag (§§ 52h bis 52j ZollkrimBekG-E). Das Gericht prüft, ob die Behörde die begründeten Zweifel hinreichend dargelegt hat und ob der Betroffene die Herkunft nachvollziehbar erklären konnte. Gelingt der Herkunftsnachweis nicht, ordnet das Gericht die Einziehung zugunsten des Bundes an. Der Betroffene hat die Möglichkeit, nach § 52g ZollkrimBekG-E eine Art Selbstanzeige abzugeben und die unklare Herkunft einzuräumen, was bei der Bemessung der Rechtsfolgen berücksichtigt werden kann.

3. Was unterscheidet die administrative von der strafrechtlichen Vermögenseinziehung?

Die administrative Vermögensabschöpfung nach dem ZFG unterscheidet sich von der strafrechtlichen Einziehung nach §§ 73 ff. StGB in mehreren wesentlichen Punkten. Der zentrale Unterschied liegt in der Vortatenunabhängigkeit: Während die strafrechtliche Einziehung eine rechtswidrige Tat als Anlass voraussetzt, genügen für die administrative Abschöpfung begründete Zweifel an der Herkunft.

Im Strafverfahren trägt die Staatsanwaltschaft die volle Beweislast. Die Behörde muss nachweisen, dass der Vermögensgegenstand aus einer konkreten Straftat stammt oder für eine solche verwendet wurde. Beim administrativen Verfahren kehrt sich diese Beweislast um: Der Betroffene muss die rechtmäßige Herkunft belegen. Diese Umkehr ist im deutschen Recht nicht völlig neu - ähnliche Ansätze finden sich in der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB -, doch die vollständige Lösung von einer konkreten Vortat geht deutlich weiter.

Zuständig für die administrative Abschöpfung ist nicht die Staatsanwaltschaft, sondern das Zollkriminalamt als Verwaltungsbehörde. Die gerichtliche Kontrolle übernimmt das Finanzgericht, nicht das Strafgericht. Damit liegt das Verfahren vollständig im verwaltungsrechtlichen Bereich. Die Verfahrensgarantien des Strafprozessrechts - etwa die Unschuldsvermutung in ihrer strafrechtlichen Ausprägung oder das Schweigerecht des Beschuldigten - finden unmittelbar keine Anwendung.

Für Betroffene bedeutet dies: Auch wenn kein strafrechtlich relevanter Vorwurf im Raum steht, kann Vermögen vorläufig sichergestellt und im Ergebnis eingezogen werden. Die Verteidigungsstrategie muss daher frühzeitig auf den Herkunftsnachweis ausgerichtet werden. Wer über lückenlose Dokumentation verfügt, hat bessere Aussichten, die Sicherstellung abzuwenden.

4. Welche Vermögensgegenstände sind betroffen?

Der Begriff des verdächtigen Vermögensgegenstands ist weit gefasst und umfasst Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, bewegliche Sachen von erheblichem Wert, Unternehmensanteile sowie Kryptowerte. Gerade die Einbeziehung von Kryptowerten und die neue Befugnis zur Krypto-Sicherstellung zeigen, dass der Gesetzgeber digitale Vermögenswerte gezielt erfassen will.

Die neuen Befugnisse des Zollkriminalamts gehen über die reine Sicherstellung hinaus. Der Gesetzentwurf sieht den Einsatz KI-gestützter Datenanalyse vor, um verdächtige Vermögensstrukturen zu erkennen. Biometrischer Abgleich und Drohneneinsatz ergänzen das Instrumentarium. Die vortatenunabhängige Geldwäscheverfolgung mit Auslandsbezug ermöglicht es, auch grenzüberschreitende Vermögensflüsse zu erfassen.

Besonders relevant ist die Verknüpfung mit dem automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard (CRS). Finanzkonten, die im Ausland geführt werden, werden den deutschen Behörden automatisch gemeldet. Diskrepanzen zwischen gemeldeten Kontoständen und erklärten Einkünften können begründete Zweifel an der Herkunft auslösen. Die VAE nehmen seit 2018 am CRS teil und melden Finanzdaten von Kontoinhabern mit deutscher Steueransässigkeit oder deutschem Steueridentifikationsmerkmal an das Bundeszentralamt für Steuern.

Auch Restvermögen in Deutschland - etwa Immobilien, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Bankkonten - unterliegt dem Zugriff. Wer nach einem Wegzug in die VAE noch Vermögenswerte in Deutschland hält, muss damit rechnen, dass diese Gegenstand einer Sicherstellung werden können, wenn die Herkunftsdokumentation lückenhaft ist. Dabei ist unerheblich, ob das Vermögen vor oder nach dem Wegzug erworben wurde - entscheidend ist allein die Nachweisbarkeit der Herkunft zum Zeitpunkt der Sicherstellung.

5. Was bedeutet das für in den VAE ansässige Deutsche?

Für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in den VAE ergeben sich aus dem ZFG neue Unsicherheiten, da mehrere Informationsquellen zusammenlaufen: CRS-Meldungen aus den VAE, die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG und der Zugriff auf deutsches Restvermögen. Die Kombination dieser Instrumente erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Vermögensdiskrepanzen auffallen.

Die VAE erheben keine Einkommensteuer auf natürliche Personen. Gerade dieser Umstand weckt die Aufmerksamkeit bei deutschen Behörden, wenn erhebliche Vermögenszuwächse auf dortigen Konten verzeichnet werden, die weder aus versteuertem Einkommen in Deutschland noch aus erklärten Quellen in den VAE plausibel herleitbar sind. Die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG greift in den ersten zehn Jahren nach dem Wegzug und erfasst auch bestimmte ausländische Einkünfte.

Hinzu kommt, dass der Aktionsplan des BMF ausdrücklich die Verbesserung der internationalen Zusammenarbeit vorsieht. Die deutsche Justizministerin Hubig drängt auch ein Rechtshilfeabkommen mit den VAE. Sollte ein solches Abkommen zustande kommen, würde der Informationsfluss zwischen deutschen und emiratischen Behörden noch einmal deutlich zunehmen. Bereits jetzt besteht im Rahmen der FATF-Standards eine allgemeine Kooperationspflicht.

Die praktische Konsequenz: Wer in den VAE lebt und in Deutschland noch Vermögen hält oder regelmäßig Zahlungen nach Deutschland leistet, sollte die Herkunft jedes einzelnen Vermögensgegenstands lückenlos dokumentieren können. Die Dokumentationslast liegt beim Betroffenen. Gerade bei Vermögen, das aus Unternehmensverkäufen, Erbschaften oder langjährigen Kapitalerträgen stammt, kann die Rückverfolgung über Jahrzehnte aufwendig sein. Eine frühzeitige Aufbereitung ist daher dringend geboten.

6. Der Fall in Zahlen

Ein konkretes Beispiel verdeutlicht die Tragweite des neuen Instruments. Ein deutscher Staatsangehöriger ist 2021 in die VAE umgezogen. Er hält noch eine vermietete Immobilie in München (Verkehrswert 1.200.000 Euro) und ein Wertpapierdepot bei einer deutschen Bank (Bestand 850.000 Euro). In den VAE verfügt er über ein Bankkonto mit einem Guthaben von 2.400.000 EUR.

Die CRS-Meldung der emiratischen Bank meldet das Guthaben an das Bundeszentralamt für Steuern. Die zuständige Finanzbehörde stellt fest, dass die in Deutschland erklärten Einkünfte der letzten fünf Jahre den Vermögensaufbau in den VAE nicht vollständig erklären. Das Zollkriminalamt leitet nach § 52c ZollkrimBekG-E die Sicherstellung der Immobilie und des Wertpapierdepots ein - Gesamtwert rund 2.050.000 Euro.

Der Betroffene hat nun eine Frist von 180 Tagen, um die Herkunft nachzuweisen. Gelingt dies nicht, beantragt der Zoll die Einziehung beim Finanzgericht. Die Kosten für die Verteidigung - Rechtsanwaltskosten, Gutachterkosten, möglicherweise Kosten für einen Wirtschaftsprüfer - können leicht 80.000 bis 150.000 Euro erreichen. Während der Sicherstellung kann die Immobilie nicht veräußert und das Depot nicht umgeschichtet werden. Mieteinnahmen fließen auf ein Sperrkonto.

Hätte der Betroffene im Vorfeld eine strukturierte Herkunftsdokumentation angelegt - mit Steuerbescheiden, Kaufverträgen, Kontobewegungen und Einkommensnachweisen -, hätte die Sicherstellung möglicherweise gar nicht erst angeordnet oder zumindest innerhalb weniger Wochen aufgehoben werden können.

7. Empfehlung

Wenn Sie in den VAE leben und Vermögen in Deutschland halten, sollten Sie zeitnah eine lückenlose Herkunftsdokumentation für sämtliche Vermögensgegenstände erstellen. Dazu gehören Steuerbescheide, Kaufverträge, Kontoverläufe, Darlehensnachweise und Erbschafts- oder Schenkungsteuerbescheide.

Prüfen Sie, ob Ihre bisherigen Steuererklärungen - sowohl in Deutschland als auch gegebenenfalls in den VAE - vollständig und konsistent sind. Diskrepanzen zwischen CRS-Meldungen und Steuererklärungen erhöhen das Risiko einer Sicherstellung.

Lassen Sie Ihre Vermögensstruktur auf mögliche Angriffspunkte prüfen. Insbesondere Beteiligungen an Gesellschaften, Treuhandverhältnisse und grenzüberschreitende Zahlungsströme sollten in einer Nachprüfung nachvollziehbar sein. Die Kosten einer präventiven Strukturierung stehen in keinem Verhältnis zu den Kosten eines Sicherstellungsverfahrens oder gar dem Vermögensverlust bei Beweisfälligkeit.

Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Vermögensverhältnisse einer Überprüfung standhalten, sprechen Sie frühzeitig mit einem spezialisierten Berater. Die Möglichkeit der Selbstanzeige nach § 52g ZollkrimBekG-E kann in bestimmten Konstellationen eine sinnvolle Option sein, die jedoch sorgfältig abgewogen werden muss.

Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei

Grenzüberschreitende Angelegenheiten zwischen Europa und den VAE sind komplex. Der richtige Ansatz muss die Rechtslage in beiden Rechtsordnungen berücksichtigen - gesellschaftsrechtliche, steuerliche, regulatorische und persönliche Erwägungen.

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Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Europa und im Nahen Osten unterliegen einem ständigen Wandel.

Autor:

Rechtsanwalt | Fachanwalt für Steuerrecht

Fachlich geprüft von:

Dr. Fabian Ibel

Rechtsanwalt | Experte für Gesellschaftsrecht und Compliance

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