Das neue deutsche Musterabkommen 2026 - Blaupause für ein künftiges DBA mit den VAE?
Am 3. Juli 2026 hat das BMF die deutsche Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen erstmals seit 2013 aktualisiert. Obwohl zwischen Deutschland und den VAE kein DBA besteht und keines absehbar ist, zeigt das Musterabkommen, welche Regelungen Deutschland in künftigen Verhandlungen durchsetzen will - und dass selbst ein DBA die Wegzugsbesteuerung und die Besteuerung von Immobiliengesellschaften nicht einschränken würde.
Rechtsstand: 6. Oktober 2026
Eisenberg Europe & Middle East - Oktober 2026
Autor: Dr. Wolfgang Eisenberg, Fachanwalt für Steuerrecht
Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.
1. Was ist die Verhandlungsgrundlage und warum wurde sie aktualisiert?
Die Deutsche Verhandlungsgrundlage 2026 ist das am 3. Juli 2026 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Musterabkommen (Aktenzeichen IV B 2 - S 1301/01433/008), das als Ausgangspunkt für alle künftigen Verhandlungen über Doppelbesteuerungsabkommen dient. Die letzte Fassung stammte aus dem Jahr 2013 - die Aktualisierung erfolgte also nach 13 Jahren.
Die Verhandlungsgrundlage ist kein starres Muster, das unverändert in bilaterale Abkommen übernommen wird. Vielmehr handelt es sich um die Verhandlungsposition, mit der die deutsche Seite in DBA-Verhandlungen eintritt. Der tatsächliche Abkommenstext hängt vom jeweiligen Verhandlungspartner und dessen Interessen ab. Gleichwohl zeigt das Musterabkommen, welche Regelungen Deutschland künftig durchsetzen will.
Die Aktualisierung war überfällig. Seit 2013 hat sich die internationale Steuerrechtslandschaft grundlegend verändert. Das OECD-Musterabkommen wurde 2017 umfassend überarbeitet, die BEPS-Ergebnisse (Base Erosion and Profit Shifting) haben zahlreiche neue Standards gesetzt, und das Multilaterale Instrument (MLI) hat bestehende DBA modifiziert. Die neue Verhandlungsgrundlage berücksichtigt diese Entwicklungen und geht in einigen Punkten über das OECD-Musterabkommen hinaus.
Bereits die Präambel markiert einen Paradigmenwechsel. Während frühere Fassungen den Zweck eines DBA ausschließlich in der Vermeidung der Doppelbesteuerung sahen, nennt die neue Fassung ausdrücklich auch die Verhinderung von Steuerverkürzung und -umgehung als Vertragszweck. DBA sollen künftig nicht mehr als Instrument zur Steuerminimierung nutzbar sein.
2. Welche Änderungen sind für Wegzügler in die VAE relevant?
Für Personen, die aus Deutschland in die VAE ziehen oder bereits dort leben, sind vor allem fünf Neuerungen relevant: die Wegzugsbesteuerungsklausel, die erweiterte Immobilienklausel, der neue Tie-Breaker für Kapitalgesellschaften, die Anti-Fragmentierungsregel sowie die neue Regelung zur Abfindungsbesteuerung. Jede dieser Änderungen kann die Steuerlast bei einem Wegzug oder bei grenzüberschreitenden Strukturen erheblich beeinflussen.
Art. 1 Abs. 2 der Verhandlungsgrundlage erfasst erstmals transparente und hybride Rechtsträger. Personengesellschaften - in den VAE teilweise als Limited Liability Company (LLC) strukturiert - werden damit in den Anwendungsbereich einbezogen. Dies ist relevant, weil die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften in Deutschland und den VAE unterschiedlich ausfällt und hybride Strukturen bislang zu Qualifikationskonflikten führen konnten.
Art. 3 der Verhandlungsgrundlage streicht den bisherigen Art. 14 zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Künftig werden Freiberufler und andere Selbständige wie Unternehmer behandelt. Ihre Einkünfte fallen unter die Regelungen zu Unternehmensgewinnen. Für in den VAE tätige deutsche Freiberufler - Anwälte, Ärzte, Ingenieure - würde sich damit im Deutsch geprägten Abkommensfall die Zuordnung ihrer Einkünfte ändern.
Das Protokoll zur Verhandlungsgrundlage enthält einen neuen Absatz zur Besteuerung von Abfindungen. Abfindungen sollen künftig nach den Tätigkeitszeiten der letzten fünf Jahre aufgeteilt werden. Für Executives, die im Zuge eines Wegzugs in die VAE eine Abfindung erhalten, kann dies bedeuten, dass ein erheblicher Teil der Abfindung in Deutschland steuerpflichtig bleibt, auch wenn die Zahlung erst nach dem Umzug erfolgt.
3. Was regelt die neue Wegzugsbesteuerungsklausel?
Art. 13 Abs. 6 der Verhandlungsgrundlage enthält erstmals einen eigenständigen Absatz zur Wegzugsbesteuerung. Deutschland sichert sich damit das Recht, bei einem Wegzug stille Reserven in Kapitalgesellschaftsanteilen zu besteuern - und zwar auch dann, wenn ein DBA besteht. Dies ist eine bewusste Abweichung vom OECD-Musterabkommen, das eine solche Klausel nicht vorsieht.
Die Regelung korrespondiert mit § 6 AStG, der die nationale Wegzugsbesteuerung regelt. Nach geltendem Recht besteuert Deutschland bei einem Wegzug den fiktiven Veräußerungsgewinn aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn der Anteilseigner mindestens 1 Prozent der Anteile hält und in den letzten zwölf Jahren mindestens sieben Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war. Ohne DBA gilt diese Regelung uneingeschränkt. Die neue Abkommensklausel stellt sicher, dass auch ein künftiges DBA daran nichts ändern würde.
Für in die VAE Wegziehende hat dies eine klare Konsequenz: Selbst wenn Deutschland und die VAE eines Tages ein DBA abschließen sollten, würde die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG abkommensrechtlich abgesichert bleiben. Demnach darf nicht darauf gehofft werden, dass ein neues deutsches DBA Umgehungsmöglichkeiten im Hinblick auf eine Wegzugsbesteuerung schafft.
Die Stundungsregelungen nach § 6 Abs. 4 AStG - sieben gleiche Jahresraten bei Wegzug in einen EU/EWR-Staat - greifen bei einem Wegzug in die VAE ohnehin nicht. Die Steuer wird grundsätzlich sofort fällig, kann allerdings auf Antrag gegen Sicherheitsleistung gestundet werden. Die Höhe der Sicherheitsleistung richtet sich nach dem festgesetzten Steuerbetrag.
4. Was bedeutet die erweiterte Immobilienklausel?
Art. 13 Abs. 4 der Verhandlungsgrundlage erweitert die Immobilienklausel und führt einen 365-Tage-Betrachtungszeitraum ein. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften, deren Wert zu mehr als 50 Prozent auf in Deutschland belegenem Grundvermögen beruht, können künftig in Deutschland besteuert werden, wenn diese Schwelle an irgendeinem Tag innerhalb der letzten 365 Tage vor der Veräußerung überschritten war.
Diese Regelung zielt auf Immobilien-GmbHs und vergleichbare Strukturen. In der Praxis halten viele in den VAE ansässige Deutsche ihren deutschen Immobilienbesitz über Kapitalgesellschaften. Die Veräußerung der Gesellschaftsanteile - statt der Immobilie selbst - war bislang ein gängiges Gestaltungsinstrument, um die Grunderwerbsteuer zu vermeiden und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn zu reduzieren.
Der 365-Tage-Betrachtungszeitraum verhindert, dass die Immobilienquote kurz vor der Veräußerung durch Einbringung anderer Vermögenswerte unter die 50-Prozent-Schwelle gedrückt wird. Wer eine Immobilien-GmbH veräußern möchte, muss die Vermögensstruktur mindestens ein volles Jahr vor der geplanten Transaktion anpassen. Kurzfristige Umstrukturierungen werden damit wirkungslos.
Auch ohne DBA greift bereits das nationale Recht: § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e Doppelbuchst. cc EStG erfasst Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Gesellschaften, deren Wert überwiegend auf inländischem Grundvermögen beruht. Die Verhandlungsgrundlage würde diese nationale Regelung abkommensrechtlich absichern und verhindern, dass ein DBA-Partner die Besteuerung einschränkt.
5. Warum ändert der neue Tie-Breaker die Geschäftsleitungsfrage?
Art. 4 Abs. 3 der Verhandlungsgrundlage erweitert den Tie-Breaker für Kapitalgesellschaften. Wenn eine Gesellschaft nach dem Recht beider Vertragsstaaten als dort ansässig gilt, soll künftig ein Verständigungsverfahren zwischen den Finanzbehörden entscheiden, statt allein auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung abzustellen.
Für deutsch-emiratische Strukturen ist dies besonders relevant. Manche in den VAE gegründete Gesellschaften werden faktisch aus Deutschland heraus geleitet - etwa weil der Geschäftsführer regelmäßig aus Deutschland agiert oder wesentliche Entscheidungen dort getroffen werden. Nach geltendem deutschen Recht begründet der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht in Deutschland.
Art. 5 der Verhandlungsgrundlage erweitert zudem den Betriebsstättenbegriff. Die Anti-Fragmentierungsregel nach Art. 5 Abs. 4.1 OECD-MA wird übernommen. Damit können zusammengehörige Tätigkeiten, die auf mehrere Einheiten aufgeteilt werden, dennoch eine Betriebsstätte begründen. Auch die Vertreterbetriebsstätte wird erweitert: Kommissionärsstrukturen, bei denen ein Vertreter im Inland Verträge aushandelt, die aber formal von der ausländischen Gesellschaft abgeschlossen werden, können künftig eine Betriebsstätte begründen.
Für VAE-Vertriebsstrukturen deutscher Unternehmen bedeutet dies: Wer über Vertreter in den VAE Geschäfte anbahnt, die formal von einer deutschen Gesellschaft abgeschlossen werden, könnte umgekehrt eine VAE-Betriebsstätte begründen. Und eine deutsche Vertriebsstruktur einer VAE-Gesellschaft kann unter den erweiterten Regeln schneller eine deutsche Betriebsstätte auslösen.
6. Was gilt in der Zwischenzeit ohne DBA?
Da zwischen Deutschland und den VAE kein DBA besteht und ein solches auch nicht absehbar ist, gelten die unilateralen deutschen Regelungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Die Anrechnung ausländischer Steuern richtet sich nach §§ 34c, 34d EStG für natürliche Personen und nach § 26 KStG für Körperschaften. Da die VAE keine Einkommensteuer auf natürliche Personen erheben, läuft die Anrechnung regelmäßig ins Leere.
7. Empfehlung
Wenn Sie einen Wegzug in die VAE planen oder bereits dort leben und deutsche Vermögenswerte halten, sollten Sie die Auswirkungen des fehlenden DBA systematisch prüfen lassen. Die neue Verhandlungsgrundlage zeigt, dass selbst ein künftiges DBA die deutsche Besteuerung in vielen Fällen nicht einschränken würde - etwa bei der Wegzugsbesteuerung oder bei der Veräußerung von Immobilien-GmbH-Anteilen.
Prüfen Sie Ihre Gesellschaftsstrukturen auf mögliche Betriebsstättenrisiken. Insbesondere wenn Entscheidungen der Geschäftsleitung regelmäßig aus Deutschland heraus getroffen werden oder Vertriebsaktivitäten über in Deutschland ansässige Vertreter laufen, kann eine deutsche Betriebsstätte entstehen. Die erweiterten Regeln der Verhandlungsgrundlage senken die Schwelle dafür erheblich.
Lassen Sie vor einem Wegzug die Wegzugsbesteuerung durchrechnen. Die Steuer auf stille Reserven kann erheblich sein und wird bei Wegzug in die VAE sofort fällig. Eine rechtzeitige Planung - etwa durch Umstrukturierung vor dem Wegzug, Nutzung von Bewertungsabschlägen oder Liquiditätsplanung für die Steuerzahlung - kann die Belastung deutlich reduzieren.
Beachten Sie schließlich die Abfindungsregelung. Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Wegzug eine Abfindung erhalten, wird diese nach der neuen Verhandlungsgrundlage anteilig nach Tätigkeitszeiten der letzten fünf Jahre aufgeteilt. Eine frühzeitige Abstimmung des Zeitpunkts von Wegzug und Abfindungszahlung kann die steuerlichen Folgen optimieren.
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Beratung Anfragen→Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Europa und im Nahen Osten unterliegen einem ständigen Wandel.
