Krypto-Haltefrist vor dem Aus - was der Referentenentwurf des BMF für Bitcoin-Bestände zwischen Deutschland und den VAE bedeutet
Der Beitrag zeigt, was der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. September 2026 für privat gehaltene Kryptowerte vorsieht, welche Bestände geschützt bleiben und an welchen drei Stellen die Reform Mandanten trifft, die ihr Leben zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten organisieren.
Rechtsstand: 9. Oktober 2026 - Referentenentwurf; die Kabinettsbefassung ist für den 14. Oktober 2026 vorgesehen.
Eisenberg Europe & Middle East - Oktober 2026
Autor: Dr. Wolfgang Eisenberg, Fachanwalt für Steuerrecht
Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.
1. Was plant das Bundesfinanzministerium?
Das Bundesministerium der Finanzen will Gewinne aus Bitcoin, Ether und vergleichbaren Kryptowerten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden, unabhängig von der Haltedauer als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuern. Die einjährige Haltefrist entfällt für diese Bestände; an ihre Stelle tritt die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Grundlage ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, den das Ministerium am 30. September 2026 an die Verbände versandt hat. Die Frist zur Stellungnahme endete am 6. Oktober 2026; die Kabinettsbefassung ist für den 14. Oktober 2026 vorgesehen. Ein Gesetz ist das noch nicht. Es folgen Regierungsentwurf, Bundestag und Bundesrat; Stichtage, Pauschalen und Übergangsregeln können sich im Verfahren ändern, zumal das Vorhaben auch innerhalb der Regierungsfraktionen nicht unumstritten ist.
Nach geltendem Recht sind privat gehaltene Kryptowerte "andere Wirtschaftsgüter". Gewinne aus ihrer Veräußerung sind nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nur steuerbar, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Innerhalb der Frist gilt der persönliche Steuersatz; § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG stellt einen Gesamtgewinn von weniger als 1.000 Euro im Kalenderjahr frei. Die Finanzverwaltung hat diese Einordnung zuletzt im BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zusammengefasst.
2. Welche Kryptowerte und welche Vorgänge erfasst der Entwurf?
Erfasst sind sogenannte Tauschkryptowerte. Ein Tauschkryptowert ist nach dem Entwurf ein Kryptowert im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR), der als Tauschmittel akzeptiert wird, ohne von einer Zentralbank oder einer öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert zu sein. Die Begründung nennt Bitcoin und Ether.
Nicht erfasst sind E-Geld-Token, Non-Fungible Token und Security-Token; für sie bleibt es bei den jeweils einschlägigen Regeln. Unberührt bleibt auch der Vorrang gewerblicher Einkünfte, wenn Kryptowerte zu einem Betriebsvermögen gehören. Der Entwurf ordnet drei Vorgänge dem § 20 EStG zu:
Veräußerungsgewinne aus Tauschkryptowerten ohne Rücksicht auf die Haltedauer (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E). Als Veräußerung gilt auch der Tausch in einen anderen Kryptowert.
Laufende Erträge aus der Überlassung von Tauschkryptowerten, insbesondere aus Lending und passivem Staking, sowie aus der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E).
Unentgeltlich erhaltene Tauschkryptowerte wie Airdrops, die mit Anschaffungskosten von null Euro angesetzt werden (§ 20 Abs. 4b EStG-E); die Besteuerung verlagert sich auf die spätere Veräußerung.
3. Welche Bestände bleiben nach einem Jahr steuerfrei?
Geschützt bleiben Tauschkryptowerte, die bis zum 31. Dezember 2026 angeschafft wurden. Für sie gelten nach der Anwendungsregel in § 52 Abs. 28 EStG-E die §§ 22 und 23 EStG fort; ein Verkauf nach Ablauf der Jahresfrist bleibt auch in späteren Jahren nicht steuerbar. Der Bestandsschutz hat allerdings drei Grenzen.
Erstens beendet der Tausch den Schutz. Wer nach dem Stichtag Bitcoin aus einem Altbestand in Ether tauscht, veräußert den Altbestand nach altem Recht und schafft zugleich einen Neubestand an, der dem neuen Recht unterliegt. Zweitens gelten Erträge aus Staking und Lending, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen, als Neubestand, auch wenn sie aus Altbeständen stammen. Drittens sieht der Entwurf keine Aufstockung der Anschaffungskosten auf den Wert am Stichtag vor.
Offen ist die Behandlung von Schenkung und Erbfall. Die Anwendungsregel stellt darauf ab, ob Tauschkryptowerte nach dem Stichtag "angeschafft wurden oder zugegangen sind". Nach geltendem Recht führt der unentgeltliche Erwerber Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers fort (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Ob das auch für Altbestände gilt, die nach dem Stichtag verschenkt oder vererbt werden, regelt der Entwurf nicht ausdrücklich. In ersten Auswertungen und in Stellungnahmen der Verbände wird eine Klarstellung gefordert; bis dahin sollten Übertragungen innerhalb der Familie nicht auf die Fortgeltung des alten Rechts gestützt werden.
4. Was geschieht, wenn die Anschaffungsdaten fehlen?
Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister Kapitalertragsteuer einbehalten. Kann der Dienstleister Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten nicht zugrunde legen, unterstellt § 43a Abs. 2 Satz 16 bis 20 EStG-E eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 und bemisst den Steuerabzug pauschal nach 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen.
Für Wertpapiere beträgt die entsprechende Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG 30 Prozent. Die Pauschale ist keine endgültige Steuer, sondern die Grundlage des Abzugs. Die Korrektur erfolgt in der Veranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG und setzt voraus, dass der Steuerpflichtige Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten belegen kann. Bis dahin fehlt die Liquidität.
Abzugsverpflichtet sind nach § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a EStG-E inländische Kryptowerte-Dienstleister sowie inländische Zweigstellen und Betriebsstätten ausländischer Anbieter. Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt richten sich grundsätzlich nach den Angaben des Steuerpflichtigen, soweit dem Dienstleister keine eigenen oder entgegenstehenden Daten vorliegen; welche Nachweise genügen, soll eine Rechtsverordnung regeln. Betroffen sind vor allem Bestände, die über Jahre auf einer Hardware-Wallet oder bei einer ausländischen Plattform lagen und erst zum Verkauf bei einem inländischen Anbieter eingeliefert werden. Wer über eine ausländische Plattform ohne inländische Betriebsstätte oder unmittelbar aus der eigenen Wallet veräußert, unterliegt keinem Steuerabzug; die Gewinne sind nach § 32d Abs. 3 EStG zu erklären.
Die Nachweislast ist nicht neu. Schon das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 verlangt vom Steuerpflichtigen, Anschaffung, Haltedauer und Veräußerung zu dokumentieren. Neu ist, dass fehlende Daten ab 2028 unmittelbar Liquidität kosten.
5. Der Fall in Zahlen
Zwei Konstellationen zeigen die Größenordnung: Im Inland entscheidet der Nachweis über die Höhe des Steuerabzugs, bei der Rückkehr aus den VAE der Zeitpunkt der Anschaffung über die Steuerpflicht des gesamten Wertzuwachses. Beide Rechnungen unterstellen 26,375 % Abgeltungsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer und einen anderweitig verbrauchten Sparer-Pauschbetrag.
Beispiel 1 - fehlende Anschaffungsdaten. Eine Unternehmerin mit Wohnsitz in Frankfurt erwirbt im Februar 2027 Bitcoin für 400.000 Euro über eine ausländische Plattform, verwahrt sie auf einer Hardware-Wallet und veräußert sie im Mai 2029 über einen inländischen Dienstleister für 650.000 Euro. Der Gewinn von 250.000 Euro führt nach dem Entwurf zu einer Steuer von 65.937,50 Euro. Kann der Dienstleister ihre Angaben nicht zugrunde legen, bemisst sich der Abzug nach 325.000 Euro und beträgt 85.718,75 Euro; die Differenz von 19.781,25 Euro erhält sie erst über die Veranlagung zurück. Hätte sie dieselben Bitcoin bereits 2021 erworben, wäre der Verkauf nach § 23 EStG nicht steuerbar - der Abzug von 85.718,75 Euro fiele ohne verwertbaren Nachweis dennoch an.
Beispiel 2 - Rückkehr aus Dubai. Ein Unternehmer lebt seit 2023 in Dubai; einen deutschen Wohnsitz und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland hat er nicht. Im März 2027 erwirbt er Bitcoin für 500.000 Euro. 2031 kehrt er nach Deutschland zurück; der Bestand ist zu diesem Zeitpunkt 1,4 Mio. Euro wert. 2032 veräußert er für 1,5 Mio. Euro. Nach dem Entwurf ist der gesamte Gewinn von 1,0 Mio. Euro steuerpflichtig; die Steuer beträgt 263.750 Euro, obwohl 900.000 Euro des Wertzuwachses in den Jahren in Dubai entstanden sind. Bei einem Erwerb bis zum 31. Dezember 2026 wäre derselbe Verkauf nicht steuerbar. Veräußert er vor dem Zuzug und erwirbt neu, betragen die Anschaffungskosten 1,4 Mio. Euro; steuerpflichtig bleiben 100.000 Euro, die Steuer beträgt 26.375 Euro.
6. Was das für Mandanten zwischen Deutschland und den VAE bedeutet
Für Mandanten mit Bezug zu beiden Ländern verschiebt der Entwurf die Gewichte an drei Stellen: beim beibehaltenen deutschen Wohnsitz, in den zehn Jahren nach dem Wegzug und bei der Rückkehr. Die VAE besteuern private Veräußerungsgewinne natürlicher Personen nicht; mit dem Wegfall der Haltefrist entsteht deshalb auch für langfristig gehaltene Bestände ein Steuergefälle von 26,375 Prozentpunkten.
Auf emiratischer Seite erfasst das Federal Decree-Law No. 47 of 2022 natürliche Personen nur mit einer Geschäftstätigkeit oberhalb von AED 1 Mio. (ca. 250.000 Euro) Jahresumsatz; Erträge aus privater Kapitalanlage bleiben nach Cabinet Decision No. 49 of 2023 außer Ansatz (tax.gov.ae/en/legislation.aspx).
6.1 Der beibehaltene Wohnsitz in Deutschland
Wer neben dem Lebensmittelpunkt in Dubai oder Abu Dhabi eine Wohnung in Deutschland innehat, bleibt nach § 1 Abs. 1 EStG in Verbindung mit § 8 AO unbeschränkt steuerpflichtig. Ein Doppelbesteuerungsabkommen, das Deutschland das Besteuerungsrecht entziehen könnte, ist seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr anwendbar. Der Verkauf über eine in Dubai lizenzierte Plattform ändert daran nichts: Ein Steuerabzug findet nicht statt, die Erklärungspflicht bleibt, und die Haltefrist schützt Neubestände nicht mehr.
Die Annahme, solche Vorgänge blieben der deutschen Finanzverwaltung verborgen, trägt nicht. In Deutschland melden Anbieter seit dem 1. Januar 2026 nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz. Das Ministry of Finance der VAE hat am 20. September 2025 die multilaterale Vereinbarung zum Crypto-Asset Reporting Framework unterzeichnet; die Umsetzung ist für 2027, der erste Informationsaustausch für 2028 vorgesehen.
6.2 Die zehn Jahre nach dem Wegzug
Nach einem vollzogenen Wegzug sind Gewinne aus privat gehaltenen Kryptowerten keine inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG; § 6 AStG erfasst unmittelbar gehaltene Kryptowerte nicht. Soweit ersichtlich, ändert der Entwurf daran nichts. Anders liegt es bei der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 AStG trifft, wer als Deutscher in den letzten zehn Jahren mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in ein Niedrigsteuergebiet zieht und wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland behält. Er bleibt bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Wegzugsjahr mit allen Einkünften steuerpflichtig, die keine ausländischen Einkünfte im Sinne des § 34d EStG sind, sofern diese Einkünfte 16.500 Euro im Jahr übersteigen.
Bisher war das für langfristig gehaltene Kryptowerte ohne Belang, weil der Gewinn nach Ablauf der Jahresfrist schon dem Grunde nach nicht steuerbar war. Für Neubestände entfällt dieser Schutz. Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach § 34d Nr. 6 EStG nur dann ausländisch, wenn der Schuldner im Ausland ansässig oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist. Ein Bitcoin hat keinen Schuldner. Es spricht daher viel dafür, dass Gewinne aus Neubeständen bei einem Wegzügler mit wesentlichen Inlandsinteressen zehn Jahre lang der deutschen Steuer unterliegen - unabhängig davon, wo die Wallet liegt und über welche Plattform veräußert wird.
Geklärt ist das nicht; der Entwurf regelt die Frage, soweit ersichtlich, nicht. Zu prüfen ist zudem § 2 Abs. 3 Nr. 3 AStG: Vermögen, dessen Erträge keine ausländischen Einkünfte wären, begründet wesentliche wirtschaftliche Interessen bereits dann, wenn es 30 Prozent des Gesamtvermögens oder 154.000 Euro übersteigt.
6.3 Die Rückkehr nach Deutschland
Der Stichtag gilt unabhängig vom Wohnsitz. Wer in den VAE lebt und eine Rückkehr nicht ausschließt, sichert mit Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2026 den Bestandsschutz auch für die Zeit nach dem Zuzug. Für spätere Anschaffungen kennt das deutsche Recht bei privat gehaltenen Wirtschaftsgütern keine Aufstockung auf den Wert im Zeitpunkt des Zuzugs; der im Ausland entstandene Wertzuwachs wird bei einem Verkauf nach der Rückkehr mitbesteuert.
Die Realisierung vor Begründung des inländischen Wohnsitzes bleibt zulässig, muss aber tatsächlich vollzogen und belegbar sein und setzt voraus, dass § 2 AStG in diesem Zeitpunkt nicht greift. Kontoauszüge und Transaktionshistorien emiratischer Plattformen sind die Grundlage dafür, nach der Rückkehr weder den Bestandsschutz noch die Anschaffungskosten zu verlieren.
Werden Kryptowerte nicht privat, sondern über eine Gesellschaft in den VAE gehalten, gelten andere Regeln: die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG und die Frage nach dem Ort der Geschäftsleitung.
7. Empfehlung
Behandeln Sie den Entwurf als das, was er ist: Stichtage und Pauschalen können sich im Gesetzgebungsverfahren ändern, Kauf- und Verkaufsentscheidungen sollten deshalb nicht allein auf den 31. Dezember 2026 gestützt werden. Dokumentieren Sie bis zu diesem Tag für jede Position Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und die Kette der Übertragungen zwischen Plattformen und Wallets, und sichern Sie die Exporte außerhalb der Plattform. Trennen Sie Alt- und Neubestände ab dem 1. Januar 2027 in eigenen Wallets und vermeiden Sie nach dem Stichtag den Tausch aus Altbeständen, solange die Veräußerungsreihenfolge nicht verbindlich geregelt ist. Prüfen Sie vor einem Wegzug, vor einem Neuerwerb in den zehn Jahren danach und vor einer Rückkehr, ob § 2 AStG greift und zu welchem Zeitpunkt eine Realisierung steuerlich geboten ist.
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