Erbfall in den VAE - was ohne Testament mit dem Vermögen eines deutschen Unternehmers passiert
Ab 2026 gilt nach dem UAE Civil Transactions Law eine verschärfte Regel: Finanzielle Vermögenswerte in den VAE, die einem Ausländer ohne identifizierbare Erben gehören, werden als wohltätiges Vermächtnis (Charitable Endowment) unter Aufsicht der zuständigen Behörde behandelt. Für deutsche Unternehmer mit Bankkonten, Immobilien und Gesellschaftsbeteiligungen in den VAE ist ein registriertes Testament daher nicht mehr nur sinnvoll, sondern essenziell. Ohne Testament gilt im Übrigen auch die gesetzliche Aufteilung nach FDL 41/2022: 50 Prozent an den Ehegatten, 50 Prozent gleichmäßig auf die Kinder. Der Beitrag zeigt die UAE-Erbrechtsregeln, die Wechselwirkung mit dem deutschen Erbrecht und die Gestaltungsmöglichkeiten.
Rechtsstand: 29. September 2026
Eisenberg Europe & Middle East - September 2026
Autor: Dr. Wolfgang Eisenberg, Fachanwalt für Steuerrecht
Geprüft von: Dr. Fabian Ibel, Unternehmens- und Compliance-Rechtsanwalt
Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar.
1. Was passiert ohne Testament in den VAE?
Das Federal Decree-Law No. 41/2022 on Civil Personal Status hat das Erbrecht für Nicht-Muslime in den VAE grundlegend neu geordnet. Nicht-Muslime können seit Inkrafttreten dieses Gesetzes per Testament über ihr gesamtes VAE-Vermögen verfügen - ohne die Beschränkungen des islamischen Erbrechts, insbesondere ohne die Pflichtanteile für bestimmte Verwandte.
Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge des FDL 41/2022: 50 Prozent des Nachlasses gehen an den überlebenden Ehegatten, 50 Prozent werden gleichmäßig auf die Kinder verteilt. Ein Unterschied zwischen Söhnen und Töchtern wird - anders als im islamischen Erbrecht - nicht gemacht. Gibt es keinen Ehegatten, erben die Kinder zu gleichen Teilen. Gibt es keine Kinder, erbt der Ehegatte allein.
Die verschärfte Neuerung betrifft den Fall, dass keine identifizierbaren Erben vorhanden sind. Nach dem UAE Civil Transactions Law in der seit 2026 geltenden Fassung werden finanzielle Vermögenswerte eines Ausländers ohne identifizierbare Erben in den VAE als wohltätiges Vermächtnis (Charitable Endowment) unter Aufsicht der zuständigen Behörde behandelt. Das Vermögen fällt also nicht an den Heimatstaat des Verstorbenen, sondern wird in den VAE als eine Art Wohltätigkeitsgabe behandelt, die letztlich bestimmten Wohlfahrtsorganisationen in den VAE zugute kommen.
2. Warum ist ein registriertes Testament so wichtig?
Im Todesfall eines Kontoinhabers in den VAE werden sämtliche Bankkonten sofort eingefroren. Die Bank gibt Guthaben erst nach Vorlage eines Erbscheins oder einer gerichtlichen Anordnung frei. Ohne registriertes Testament kann dieser Prozess Monate, in komplexen Fällen sogar Jahre dauern. In dieser Zeit haben weder der Ehegatte noch die Kinder Zugriff auf die Konten - unabhängig von der Kontovollmacht, die mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt.
Das DIFC Wills Service Centre bietet seit 2015 die Möglichkeit, ein Testament nach Common-Law-Grundsätzen zu registrieren. Das Testament wird in englischer Sprache verfasst und deckt alle Vermögenswerte in den VAE ab - einschließlich Immobilien, Bankkonten, Gesellschaftsbeteiligungen, Fahrzeuge und Versicherungen. Das Abu Dhabi Judicial Department bietet eine vergleichbare Registrierung. Die Kosten liegen bei etwa AED 10.000 bis AED 15.000 (ca. EUR 2.500 bis EUR 3.750) für die Erstregistrierung.
Ein registriertes Testament beschleunigt die Nachlassabwicklung erheblich. Statt eines gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Erben und der Erbquoten greift das registrierte Testament unmittelbar. Die Kontenfreigabe, die Übertragung von Immobilien beim Dubai Land Department (DLD) und die Umschreibung von Gesellschaftsbeteiligungen erfolgen auf Grundlage des Testaments - ohne vorheriges Nachlassverfahren.
3. Wie verhält sich das UAE-Erbrecht zum deutschen Erbrecht?
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) bestimmt in Art. 21 Abs. 1, dass die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für einen deutschen Unternehmer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den VAE hat, bedeutet das grundsätzlich: Das Erbrecht der VAE ist anwendbar.
Dieses Ergebnis wird jedoch durch zwei Einschränkungen modifiziert. Erstens: Die VAE sind kein Mitgliedstaat der EU-ErbVO. Die Verordnung gilt dennoch, weil sie universell anwendbar ist - sie bestimmt das anwendbare Recht unabhängig davon, ob der verwiesene Staat Mitglied der EU ist. Zweitens: Für Immobilien in Deutschland gilt das Belegenheitsprinzip. Deutsche Grundstücke unterliegen - unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers - deutschem Erbrecht.
In der Praxis bedeutet das eine Nachlassspaltung: Das VAE-Vermögen unterliegt dem Erbrecht der VAE (FDL 41/2022), das deutsche Vermögen unterliegt deutschem Erbrecht. Für das deutsche Vermögen bleibt das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB relevant. Abkömmlinge und der Ehegatte des Erblassers, die durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, haben Anspruch auf den Pflichtteil - die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
4. Welche Vermögenswerte sind besonders gefährdet?
Direkt betroffen sind Bankkonten. Sie werden im Todesfall sofort eingefroren, und zwar bei allen Banken in den VAE gleichzeitig. Eine gemeinsame Kontoführung schützt nicht - auch Gemeinschaftskonten werden gesperrt, bis die Erbberechtigung geklärt ist.
Gesellschaftsbeteiligungen sind in besonderem Maße gefährdet. Ist der Verstorbene alleiniger Gesellschafter einer DMCC-Gesellschaft, einer JAFZA-Gesellschaft oder einer Mainland-LLC, steht die Geschäftsführung still. Verträge können nicht geschlossen, Rechnungen nicht bezahlt, Mitarbeiter nicht angewiesen werden. Die Freizone oder das Department of Economic Development (DED) verlangt die Vorlage eines Erbscheins oder einer gerichtlichen Anordnung, bevor die Anteile übertragen werden.
Immobilien unterliegen der Zuständigkeit des Dubai Land Department (DLD) oder der jeweiligen Grundbuchbehörde des Emirates. Eine Übertragung auf die Erben setzt die Vorlage eines Erbscheins, eines registrierten Testaments oder einer gerichtlichen Anordnung voraus. Ohne diese Dokumente bleibt die Immobilie auf den Verstorbenen eingetragen. Mieteingänge werden auf dem eingefrorenen Bankkonto gutgeschrieben und sind nicht zugänglich.
Fahrzeuge, Versicherungspolicen und andere Vermögenswerte unterliegen vergleichbaren Sperren. Die Kfz-Zulassungsbehörde (RTA in Dubai) überträgt Fahrzeuge nur auf Grundlage eines Erbscheins oder Testaments. Lebensversicherungen mit benanntem Begünstigten werden in der Regel direkt ausgezahlt - sie unterliegen nicht dem Nachlassverfahren.
5. Welche Gestaltungsoptionen bestehen?
Die erste und wichtigste Maßnahme ist die Registrierung eines Testaments beim DIFC Wills Service Centre oder beim Abu Dhabi Judicial Department. Das Testament sollte sämtliche VAE-Vermögenswerte erfassen und klare Regelungen für die Verteilung treffen. Es sollte einen Testamentsvollstrecker benennen und Ersatzregelungen für den Fall treffen, dass der primäre Erbe vor dem Erblasser verstirbt. Ein separates Testament sollte zudem auch die deutsche Seite abdecken, abgestimmt auf das VAE-Testament und ggf. flankiert mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung.
Die zweite Gestaltungsebene ist die Foundation. Eine DIFC Foundation oder ADGM Foundation hält Vermögenswerte als eigenständige juristische Person. Der Gründer überträgt Vermögen auf die Foundation, das fortan nicht mehr ihm persönlich gehört. Im Todesfall des Gründers ändert sich an der Foundation nichts - das Vermögen bleibt in der Foundation, der Council verwaltet es weiter nach den Regeln der Charter. Es gibt kein Probate-Verfahren, keine Kontosperrung, keine Verzögerung.
Trusts bieten eine vergleichbare Funktion, sind aber in der deutschen Rechtsordnung weniger vertraut und können zu komplexen steuerlichen Wechselwirkungen führen, insbesondere im Hinblick auf § 15 AStG (Zurechnung des Einkommens ausländischer Familienstiftungen und vergleichbarer Rechtsformen).
Joint Ownership mit Überlebensklausel (Right of Survivorship) ist eine weitere Option für Immobilien und Bankkonten. Im Todesfall eines Miteigentümers geht der Anteil automatisch auf den überlebenden Miteigentümer über - ohne Nachlassverfahren. Das DLD bietet diese Eintragungsform seit einigen Jahren an.
Vollmachten (Power of Attorney) verlieren mit dem Tod des Vollmachtgebers ihre Gültigkeit. Sie sind daher kein Instrument der Nachlassplanung. Sie können jedoch in der Phase vor dem Tod nützlich sein, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird.
7. Empfehlung
Jeder deutsche Unternehmer mit Vermögenswerten in den VAE sollte ein registriertes Testament haben. Die Kosten sind überschaubar, der Nutzen im Erbfall ist erheblich. Zudem empfehlen wir ein separates Testament, um die Nachfolge in Deutschland zu regeln, sowie ggf. eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung. Wer seine Nachfolgeplanung noch weiter professionalisieren möchte - Familienzusammenhalt, Geschäftskontinuität, Haftungstrennung, generationenübergreifende Vermögenssicherung - sollte verschiedene Stiftungs- oder Truststrukturen in Erwägung ziehen.
Die Wechselwirkung mit dem deutschen Erbrecht und vor allem dem Erbschaftssteuerrecht sind in jedem Fall zu beachten. Das Pflichtteilsrecht nach §§ 2303 ff. BGB und die EU-ErbVO bleiben überdies relevant.
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Beratung Anfragen→Haftungsausschluss: Dieser Artikel dient nur zu allgemeinen Informationszwecken und stellt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung dar. Die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen in Europa und im Nahen Osten unterliegen einem ständigen Wandel.
